Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Wer ist für die Kostenentscheidung zuständig?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteididger“:

Die hiesige StA hatte mal wieder Berufung eingelegt, weil man eine Berufung des Angeklagten erwartet hatte. Da sich die Erwartung nicht erfüllt hat, wurde die Berufung zurückgenommen.

Selbstverständlich wurden Einlegung und Rücknahme des Rechtsmittels dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger von keiner Stelle mitgeteilt. Ich habe über das Amtsgericht zufällig von der Rechtsmitteleinlegung erfahren.

Wie ist das nun mit der Kostenentscheidung? Ich kenne es nur so, dass das unter den Tisch gekehrt wird, weil die StA davon ausgeht, der Verteidiger wisse nichts von dem Rechtsmittel. Wer ist zuständig? AG, da Vorlage an LG noch nicht erfolgt war? Oder das Berufungsgericht?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Verfahren nach § 66c StGB entstanden?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Verfahren nach § 66c StGB entstanden?

Und hier die Lösung:

„Moin,

sorry, hat ein wenig gedauert.

Es hat sich um ein Verfahren nach § 109 ff. StVollzG gehandelt. Die Verfahren werden nach Teil 3 VV RVG abgerechnet. Also ist das wohl eine Nr. 3100 VV RVG.

Sie finden dazu etwas in unserem RVG-Kommentar bei Teil a Rn. 2336 ff. und in RVGreport 2020, 122 (der Beitrag steht im Volltext auf meiner HP). Im Gerold steht das bei Einl Vorb. 4.2 VV Rn 8 ff.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Verfahren nach § 66c StGB entstanden?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann noch die Gebührenfrage, heute aus dem „Vollstreckungsrecht“, und zwar.

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

in einer Strafvollstreckungssache nach § 66 c StGB bin ich meinem inhaftierten Mandanten von der Strafvollstreckungskammer des LG als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Ich bin im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit schriftlicher Einlassung tätig geworden und das Verfahren wurde mit Beschluss im letzten Monat abgeschlossen. Mit Beschluss wurde festgestellt, dass die Vollzugsbehörde meinem Mandanten ein entsprechendes Betreuungsangebot angeboten hat. Gleichzeitig wurde ein Gegenstandswert von 2.500,00 EUR festgesetzt.

Ich frage mich jetzt, wie ich meine Tätigkeit abrechnen kann. Nach meinem Dafürhalten dürfte Nr. 4200 (1 a) VV nicht anwendbar sein, da es sich explizit um die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel handelt und im Beschluss des LG explizit ein Gegenstandswert festgesetzt wurde. Gemäß Kommentierung im Gerold/Schmitt als auch in der von mir abonnierten StRR habe ich hierzu nichts gefunden. Ich wäre Ihnen daher verbunden, wenn Sie mir an dieser Stelle vielleicht helfen könnten.“

Ich glaube, ich konnte weiterhelfen. Dazu dann am Montag mehr.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich die Verfahrensgebühr zweimal?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

So, am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich die Verfahrensgebühr zweimal?

Und hier dann meine Antwort:

„Ich würde es mal mit beiden versuchen. Begründung: die Nr. 4124 VV RVG ist entstanden und fällt durch die Abgabe an das LG nicht nachträglich wieder weg. Zudem ist das zunächst eingeleitete Berufungsverfahren eine eigene Angelegenheit. Sie müssten dazu auch etwas im RVG-Kommentar bei „Zurückverweisung…“ finden. Das ist ein ähnlicher Fall.

Im Übrigen ist das ähnlich, als wenn nach von Ihnen eingelegter Revision dann von der StA Berufung eingelegt wird. Da entstehen auch die Nr. 4124 VV RVG und die Nr. 4130 VV RVG.

Und <<Werbemodus an>>: ich verweise dann mal wieder auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich die Verfahrensgebühr zweimal?

© AllebaziB – Fotolia

Und dann zum Schluss des „Gebührenfreitags“ noch die „Gebührenfrage“, und zwar heute mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“

„Abrechnungsfrage Verfahrensgebühr:

Mandant wird beim AG verurteilt. Legt selber Berufung ein. Kein Rechtsmittel durch die StA. Im Hauptverhandlungstermin vor der kleinen Strafkammer wird die Notwendigkeit für ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf § 63 StGB und Pflichtverteidiger gesehen. Es erfolgt die Aussetzung Verfahren.

Ich werde sein Pflichtverteidiger, hole Akteneinsicht usw., Sachverständigengutachten kommt. Dann Abgabe an die große Strafkammer erstinstanzlich. Es folgt dort die Hauptverhandlung.

Bekomme ich jetzt die Nr. 4124 VV RVG und die Nr. 4112 VV RVG oder die Nr. 4112 VV RVG?

Vielen Dank fürs Mitdenken.“