Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Zweimal Terminsgebühr an einem Tag?

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Und dann vor dem Pfingstwochenende noch die Gebührenfrgae. Vielleicht hilft ja der heilige Geist bei der Lösung, obwohl: So schwer ist die Lösung für die nachfolgende Frage nicht:

„Moin,

ich habe eine Gebührenfrage.

Das Gericht verhandelt am Vormittag. Am selben Tag spät abends findet eine Tatortbegehung statt. Nach Feststellung des Gerichts ist diese Tatortbegehung Hauptverhandlung im Sinne von 169 GVG.

Verdiene ich die Terminsgebühr zweimal am selben Tag für zwei Termine? Oder wird das als ein Termin behandelt, der am selben Tag lediglich für mehrere Stunden unterbrochen ist? Ich erinnere mich an eine ähnliche Konstellation, wo allerdings zunächst am Vormittag die Aussetzung beschlossen wurde und es dann doch am Nachmittag weiter ging. Dazu hatte ich auch Rechtsprechung gefunden. Aber hier ist der Fall ja ein anderer.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Nr. 4142 VV gegen den Mandanten festsetzen lassen?

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Und dann die Antwort zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Nr. 4142 VV gegen den Mandanten festsetzen lassen?.

Ich habe dem Kollegen auf die Frage wie folgt geantwortet:

„Moin,

dazu verweise ich auf den RVG-Kommentar bei Nr. 4142 VV Rn 39; Sie haben den Kommentar ja sicherlich vorliegen.

Für den Fall, dass nicht: Es heißt dort:

„Gegen den Mandanten kann der Rechtsanwalt die Gebühr der Nr. 4142 VV festsetzen lassen. § 11 Abs. 8 steht nicht entgegen, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt (AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4142 Rn 54, der zweifelt, ob eine isolierte Festsetzung in Betracht kommt, wenn im Übrigen nur Rahmengebühren abzurechnen sind; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4142 Rn 23; zur Festsetzung Teil A: Festsetzung der Vergütung [§ 11], Rdn 751 ff.).“

Und wenn ich schon auf den „unseren“ RVG-Kommentar verweise, dann will ich das hier auch tun, und zwar dann gleich <<Werbemodus an>> auf die Bestellseite hier. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die Nr. 4142 VV gegen den Mandanten festsetzen lassen?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Heute mal wieder zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Allerdings mal etwas anderes als die Frage, ob die Gebühr entstanden ist, nämlich:

„……

Eine Frage zu den Gebühren in einem selbstständigen Einziehungsverfahren.

Ich habe einen italienischen Mandanten, der mich leider nur schleppend bezahlt, ich vertrete ihn jetzt in der Berufungsinstanz, bin aber für die I. Instanz nicht vollends bezahlt worden.

Da es sich ausschließlich um ein selbstständiges Einziehungsverfahren handelte und der Streitwert ja eindeutig berechenbar ist, zumindest für die Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG, müsste ich doch diese Gebühr über den Rechtspfleger gegen den Mandanten festsetzen lassen können. Stimmt das? Ist das möglich?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Akte ist unauffindbar, was kann/muss ich tun?

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Und dann die Lösung zum „Rätsel“ zur Freitagsfrage: Ich habe da mal eine Frage: Akte ist unauffindbar, was kann/muss ich tun?

Ich hatte dem Kollegen wie folgt geantwort:

„Moin,

m.E. sollten Sie  sich an den Behördenleiter wenden, auf den Sachverhalt hinweisen und gezielt fragen, ob und was hinsichtlich der Rekonstruktion der Alte bereits unternommen worden ist.

Außerdem sollten sie sofort nach § 198 GVG vorgehen.

Im Ergebnis ist das natürlich nicht Ihr Nachteil, wenn die Akte nicht mehr auffindbar ist. Ihre Vergütung müssen Sie bekommen. „

Ich habe da mal eine Frage: Akte ist unauffindbar, was kann/muss ich tun?

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Und dann zum Tagesschluss noch die Gebührenfrage, und zwar.

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

nach längerer erfolgloser Eigenrecherche würde ich Ihnen gerne einen vergütungsrechtlichen Sachverhalt unterbreiten und Ihre Einschätzung erbitten:

Der Mandant unterhielt drei Strafverfahren, in denen ich mich zum Verteidiger bestellte.

Hiernach wurden die drei Verfahren verbunden und die Pflichtverteidigerbeiordnung wurde auf sämtlichen Verfahren erstreckt. Am Ende wurde der Angeklagte freigesprochen.

Ich habe sodann für das führende Verfahren (fV 1) und die beiden Verbundverfahren (V 2 und V 3) die Pflichtverteidigervergütung und die Differenz zur Wahlverteidigervergütung zur Festsetzung angemeldet. Das war Anfang November 2021.

Das Festsetzungsverfahren dauerte – trotz diverser Mahnungen und zwei Verzögerungsrügen – bis Ende April 2023. Nunmehr hat die Rechtspflegerin mit entsprechendem Beschluß die Vergütung für das führende Verfahren (V 1) und ein Verbundverfahren (V 2) antragsgemäß festgesetzt, hinsichtlich des  weiteren Verbundverfahrens (V 3) jedoch abgelehnt, weil die Akten getrennt worden seien und die Verfahrensakte V 3 seit ca. 1 1/2 Jahren nicht zu finden sei. Im Beschluß heißt es hierzu:

„Das Verbundverfahren V 3 ist nach wie vor unauffindbar, so dass sowohl die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung als auch die Festsetzung der Wahlanwaltsdifferenz erst zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.“

Kann das richtig sein? Gibt es für einen solchen Sachverhalt eine Regelung oder ist Ihnen evtl. eine Entscheidung bekannt? Ich suche seit Tagen und finde hierzu nichts und allein die „Verlustregeln“ in der Aktenordnung NRW helfen vergütungsrechtlich nicht weiter.

Hier im Rheinland gibt es das geläufige Sprichwort vom „Sankt Nimmerleins-Tag“, auf den lästige Dinge und Aufgaben gerne verschoben werden, weil man weiß, daß dieser fiktive Tag nie kommen wird. Letztlich stellt der Beschluß mir eine Bescheidung für dieses Datum in Aussicht.

Gegen diesen habe ich den zulässigen Rechtsbehelf eingelegt, den ich begründen möchte, da es wohl nicht zu meinen Lasten gehen sollte, wenn gerichts- oder behördlicherseits die Akten wegkommen. Ausserdem kann ich nicht ersehen, ob und ggf. was denn bislang für ein Auffinden der Akte veranlasst oder für eine Rekonstruktion unternommen wurde. Ich weiß nicht, in welche “Richtung” ich bei der Begründung ansetzen soll, den der angefochtene Beschluß klingt irgendwie lapidar nach dem Motto “Pech gehabt”.

Haben Sie vielleicht einen Tipp oder eine Idee für mich?“