Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei Verfahrensverbindung?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei Verfahrensverbindung?

ich denke, das war einfach. Jedenfalls habe ich es mir mit der Antwort einfach gemacht und dem Kollegen einfach mit einem Smiley den Hinweis auf:

AG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23

geschickt. 😀

KCanG II: Einziehung von sichergestelltem Cannabis, oder: Die am Wohnort erlaubte Menge gibt es zurück

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Und dann als „Mittagshappen“ das AG Westerstede, Urt. v. 02.04.2024 – 42 Ls 209/23 (375 Js 83173/22) – mit einer ganz interessanten Einziehungsentscheidung; die ist der Grund, warum ich die Entscheidung hier vorstelle.

Das AG ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Der Angeklagte bevorratete am 12.04.2023 im 2. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses in der pp. in mehreren Klemmbeuteln insgesamt 992,40 Gramm Cannabis. Dabei hatte er vor, 800,45 Gramm dieser Gesamtmenge in Kleinstmengen gewinnbringend weiterverkaufen. Der Rest des verbleibenden Cannabis (191,95 Gramm) bevorratete er für seinen täglichen Eigenkonsum. Die Gesamtmenge Cannabis wurde im Rahmen einer Durchsuchung am 12.04.2023 durch die Polizeibeamten sichergestellt.“

Deshlab verurteilt es den Angeklagten wie folgt:

„Der Angeklagte hat sich daher des unerlaubten Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Cannabis nach dem §§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Konsumcannabisgesetz, 52 Strafgesetzbuch schuldig gemacht. Es findet nunmehr das seit dem 01.04.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz Anwendung, worauf im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 265 StPO hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Handeltreibens ist das Gericht von einer nicht geringen Menge nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG ausgegangen. Es lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwar kein Wirkstoffgutachten hinsichtlich des Cannabis vor, allerdings ist bei einer Gesamtmenge von 800,45 Gramm Cannabis selbst unter Zugrundelegung eines sehr niedrigen Wirkstoffgehalts von einer Überschreitung der nicht geringen Menge auszugehen. Ob der ursprüngliche von der Rechtsprechung entwickelte Grenzwert von 7,5 Gramm Cannabis fortan weiter Anwendung findet, kann ebenfalls dahinstehen, da bei der hier aufgefundenen Gesamtmenge jedenfalls von einer Überschreitung auszugehen ist. Hinsichtlich der verbleibenden, aufgefundenen Menge, das zum Eigenkonsum des Angeklagten dienen sollte, von 191,95 Gramm und damit hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Cannabis ist das Gericht zugunsten des Angeklagten nicht davon ausgegangen, dass hier eine nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG vorlag.“

Festgesetzt wird eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Und zur Einziehung heißt es dann:

„Das sichergestellte Cannabis in einer Gesamtmenge von 942,40 Gramm wurde durch das Gericht nach § 37 S. 2 KCanG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 StGB eingezogen. Hierbei ist das Gericht mangels expliziter gesetzlicher Regelung und Vorliegens obergerichtlicher Rechtsprechung zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass von der Gesamtmenge des aufgefundenen Cannabis (992,40 Gramm) eine Menge von 50 Gramm abzuziehen ist, die der Angeklagte nunmehr legal am Wohnort besitzen kann.“

Nach den mir vorliegenden Informationen hat der StA die Einziehungsentscheidung nicht gepasst. Sie ist daher in die Berufung gegangen. Wir werden dazu dann ggf. bald etwas vom LG Oldenburg hören.

KCanG I: „Alter“ THC-Nachweisgrenzwert gilt fort, oder: Aber: 3,5 ng/ml Grenzwert bei Drogenfahrt kommt

Und heute dann auf in die neue Woche, und zwar auch am Pfingstmontag hier normales Programm. Ich starte in die Woche mit zwei Entscheidungen zum KCanG, zwei kleinere Sachen, aber ganz interessant.

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Den Starter mache ich mit dem BayObLG, Beschl. v. 02.05.2024 – 202 ObOWi 374/24, der zur Frage Stellung nimmt, welcher analytische THC-Nachweisgrenzwert bei Drogenfahrten nach § 24a Abs. 2 StVG bis zur etwaigen Einführung eines – neuen – gesetzlichen THC-Wirkungsgrenzwertes gilt.

Das BayObLG macht es richtig und sagt: Wir sind nicht Gesetzgeber:

„Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rspr. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum (vgl. neben OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18 = DAR 2019, 157 = Blutalkohol 56 [2019], 46 = VerkMitt 2019, Nr 17 und schon OLG Bamberg, Beschl. v. 27.02.2007 – 3 Ss OWi 688/05 = DAR 2007, 272 = ZfSch 2007, 287 = VRS 112 [2007], 262 = BA 44, 255 = OLGSt StVG § 24a Nr 10 = VM 2007 Nr 73 = VRR 2007, 270 u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2021 – 5 Rbs 157/21 = Blutalkohol 58 [2021], 419 = ZfSch 2021, 708, jeweils m.w.N.) zugunsten einer gegebenenfalls de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG v. 27.03.2024 [BGBl. 2024 I Nr. 109] gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen (zur aktuellen Diskussion vgl. u.a. Felz ARP 2024, 92; Oglakcioglu/Sobota ZRP 2023, 194; Wagner NZV 2023, 385 und die „Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr“ [abrufbar unter: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe_langfassung.pdf?__blob=publicationFile]).“

Das hatte das AG Dortmund ja anders gesehen und sich als Gesetzgeber aufgespielt (hier das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24-27/24 und dazu: KCanG II: „Drogenfahrt“ nun bis 3,5 ng/ml THC erlaubt?, oder: Das AG Dortmund als Gesetzgeber?).

Aber: Die Frage wird sich dann – hoffentlich bald – erledigt haben. Denn inzwischen gibt es einen Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im Bundestag (BT Drs. 20/11370). Der sieht vor, den Grenzwert des Cannabis-Wirkstoffs THC im Straßenverkehr anzuheben, und zwar von 1,0 ng/pro Milligramm Blutserum auf 3,5 ng. Das entspricht dem Vorschlag der Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), die nach § 44 KcanG eingesetzt war. Das geplante „Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes […]“ will also nun die entsprechenden Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) nun ändern und den neuen THC-Grenzwert gesetzlich festschreiben.

Bei einer Überschreitung dieses Grenzwertes droht nach dem neuen § 24a Abs. 1a StVG eine Geldbuße von 3.000 EUR und ein Fahrverbot.

Zudem soll – auch das entspricht dem Vorschlag der Kommission – § 24c StVG geändert werden. Danach handelt demnächst auch ordnungswidrig handelt, wer als sog. Fahranfänger die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

Außerdem sind Änderungen in der FeV geplant.

Ging schneller, als ich erwartet habe. Manchmal klappt es eben doch. 🙂

Sonntagswitz: Das Thema ist zu Pfingsten nicht schwer, da gibt es Pfingstwitze

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Und dann der Sonntagswitz. Und die Thematik ist heute nun nicht schwer. Es ist Pfingsten und da gibt es dann Pfingstwitze, und zwar alles Klassiker = die hatte ich bestimmt schon mal. Sie sind aber auch immer wieder gut:

Fritzchen hat wieder mal seine liebe Not mit den Schularbeiten.

„Papa, schreibt man „Gewehr“ e oder mit ä?“

Papa nach kurzem Überlegen: „Ist doch einfach, schreibt „Flinte“, mit  V wie Pfingsten!“


Im Himmel wird der alljährliche Betriebsausflug geplant. Man weiß aber nicht so recht, wohin man fahren soll.

Erste Idee: Bethlehem. Maria ist aber dagegen. Mit Bethlehem hat sie schlechte Erfahrungen gemacht: Kein Hotelzimmer und so. Nein, kommt nicht in Frage.

Nächster Vorschlag: Jerusalem. Das lehnt Jesus aber ab. Ganz schlechte Erfahrungen mit Jerusalem!!

Nächster Vorschlag: Rom. Die allgemeine Zustimmung hält sich in Grenzen, nur der Heilige Geist ist begeistert: „Oh toll, Rom! Da war ich noch nie!“


Jesus und der Heilige Geist spielen Golf.

Jesus schlägt – der Ball bleibt 5 cm vor dem Loch liegen.

Da kommt eine Maus aus dem Loch gekrochen und frisst den Ball. Plötzlich kommt eine Schlange und verschlingt die Maus.

Da stößt ein Adler vom Himmel herab und greift sich die Schlange.

Plötzlich ein Gewitter, ein Blitz zuckt herab und trifft den Adler. Der Adler stürzt zu Boden – genau in das Golf-Loch.

Sagt der Heilige Geist zu Jesus: „Wollen wir jetzt Golf spielen oder herumalbern?“


Der Papst reist anonym nach Venedig und fällt dort aus einer Gondel. Das Wasser ist zwar nicht tief, aber der Papst versinkt immer weiter.

Da kommt ein Gondolieri vorbei und fragt: „Kann ich Ihnen helfen?“

Der Papst sagt: „Nein, der Heilige Geist wird mir schon beistehen.“ D

er Papst versinkt immer weiter, ihm steht das Wasser schon bis zum Hals, als der Gondolieri wieder vorbei kommt und fragt: „Kann ich Ihnen helfen?“

Der Papst antwortet wieder: „Nein, der Heilige Geist wird mir schon beistehen.“

Als der Papst dann ertrunken ist und im Himmel vor dem Heiligen Geist steht, sagt er zu ihm: „Wenn man dich schon mal braucht, bist du nie da!“

Worauf der Heilige Geist antwortet: „Na wer, glaubst du denn, ist die ganze Zeit vor dir hin und her gerudert?“

Wochenspiegel für die 20 KW., das war FB, Booking, neues Impressum? und der 5. Ss pampt

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Am Pfingstsonntag zunächst allen eine paar frohe und ruhige Tage, die ich heute hier mit dem Wochenspiegel für die letzte Woche eröffne, und zwar mit folgenden Hinweisen:

  1. EU-Kommission: Verfahren gegen Meta nach dem Digital Services Act (DSA) wegen möglicherweise unzureichendem Schutz Minderjähriger auf Instagram und Facebook
  2. BGH: Deutsches Widerrufsrecht für deutsche Verbraucher bei grenzüberschreitenden Online-Bestellungen
  3. EU-Kommission: booking. com ist ein Gatekeeper im Sinn des Digital Markets Act (DMA)
  4. E-Mail-Postfach: Die Alternativen zur Abwesenheitsnotiz

  5. Scraping bei Facebook: Kein Anspruch auf Schadensersatz

  6. Redak­tio­nelle Änderungen beim Online-Impressum und der Daten­schut­z­er­klärung: Digitale-Dienste-Gesetz löst Teleme­di­en­gesetz ab

  7. Längerer Arbeitsweg zum neuen Job nach unwirksamer Kündigung

  8. Werbespot zur Europawahl Hessischer Rundfunk muss Wahlwerbespot von “DIE PARTEI” ausstrahlen

  9. Er hat es wieder getan …