Es gibt sicherlich Besseres/Schöneres als ein Urteil abzusetzen, in dem es z.B. um den Besitz kinderpornografischer Schriften geht. Denn wer beschreibt schon gern, was man da sieht bzw. sich in der HV ansehen musste. Aber es nützt nun mal nichts. Man muss es beschreiben, wenn das Urteil aus sich heraus veständlich sein soll. Und da hilft auch der Weg über die Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht.
Das OLG Köln sagt nämlich zu den Anforderungen an die Feststellungen bei Verweisung auf kinderpornografische Abbildungen:
„Bei einer Verweisung auf Abbildungen bleibt die Schilderung des wesentlichen Aussagegehalts der Darstellung erforderlich. Zum wesentlichen Aussageinhalt einer kinderpornografischen Schrift gehört zumindest eine Beschreibung der sexuellen Handlung der Art nach und der Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung.“
Völlig zutreffend. Auch die Bewertung, ob eine Schrift pornographisch ist, sowie die dazugehörigen Tatsachen sind in der Begründung zu nennen. Wie sonst wäre ein öffentlicher Diskurs über eine Entscheidung oder eine sinnvolle Zitierung in der wissenschaftlichen Literatur möglich? Die in Bezug genommenen Bilder dürften kaum in der NJW gezeigt werden…