Eine Fahrtenbuchanordnung (§ 31a StVZO) ist allseits unbeliebt. So auch bei einem Rechtsanwalt, bei dem die Verwaltungsbehörde ein Fahrtenbuch angeordnet hat. Er macht dagegen geltend, dass durch die Vorlagepflicht seine Verschwiegenheitspflicht tangiert sei, da der Pkw auch Mandanten zur Verfügung gestellt werde. Damit hatte er weder beim VG noch beim OVG Erfolg. (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.01.2011 – 12 LA 167/09). Das OVG sieht weder die Verschwiegenheitspflicht noch Art. 12 GG tangiert.
Also mir hat noch keiner meiner Anwälte sein Auto zur Verfügung gestellt 🙂
So ein Fahrtenbuch kann man sehr leicht mittels Technik führen. GPS-Sender ins Auto und fertig. Die Firma goeCapture vermietet solche Geräte. Tolle Idee, weil man so die Dinger nicht kaufen muss.
web.geocapture.de/produkte/fahrtenbuch-31-stvzo
@waytoofast
Das hilft beim Finanzamt, aber nicht bei der Anordnung nach § 31a StVZO.