Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 01.12.2010 – 1 St OLG Ss 251/10 darauf hingewiesen, dass der Tatrichter sich bei Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten mit den Regelungen zum Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) auseinandersetzen muss. Habe der Angeklagte Schadenswiedergutmachung geleistet, müsse sich der Tatrichter vorrangig vor den allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich auseinandersetzen. Andernfalls könne das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit gestellt hat.