OWi III: Wieder Ablehnung des Entbindungsantrags, oder: Keine Spekulationen, sondern nur Fakten

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und im dritten Posting dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2024 – 2 ORbs 172/24 – zum Dauerbrenner „Ablehnung des Entbindungsantrags“ des Betroffenen. Das ist ja auch so eine „Spielwiese“ der AG, auf der es an sich eingefahrene Regeln der OLG gibt, die aber immer wieder verletzt werden. So auch hier, was dann auf die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung führt(e):

„Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.

Der Antrag war rechtzeitig. Der Senat folgt der bei Göhler-Bauer, OWiG 19. Aufl., § 73 RN 4 in Fn 2 genannten Rechtsprechung.

Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Wie angesichts dessen durch die Anwesenheit des Betroffenen eine Sachverhaltsaufklärung hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht. Da der Entbindungsantrag somit zu Unrecht zurückgewiesen und der Einspruch in der Folge verworfen worden ist, ist damit auch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden (vgl. nur OLG Hamm NZV 10, 214).

Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert