Gegenstandswert für die Einziehung von Taterträgen, oder: Nominalwert der Forderung, hier: 1.896.432,42 €

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Und dann Gebührenrechtsfreitag, und zwar als erstes mit einer Entscheidung des BGH moch einmal zum Gegenstandswert bei der Einziehung, nämlich dem BGH, Beschl. v. 05.08.2024 – 1 StR 445/23.

Der BGH hat in dem Beschluss auf Antrag der Verteidigers den Gegenstandswert für die anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten auf 1.896.432,42 EUR festgesetzt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 23 Fällen und Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hiervon zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. In Fall 106 hat es ihn freigesprochen und das Verfahren in weiteren 13 Fällen eingestellt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.896.432,42 € angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge sowie der Rüge der Verletzung formellen Rechts begründete Revision des Angeklagten am 12. Juni 2024 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.752.681,25 € angeordnet ist.

Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten war und die Sach- und Verfahrensrügen erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert der Einziehung im Hinblick auf seine anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren (vgl. Nr. 4142 VV RVG), „auf bis 1,9 Millionen Euro“ festzusetzen.

Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2021 – GSZ 1/20 und vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18 Rn. 1).

Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17 Rn. 4 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben (BGH, aaO mwN). Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18 Rn. 3 mwN). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten auf insgesamt 1.896.432,42 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages.“

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