Der Beschl. des BGH v. 19.08.2010 – 2 StR 226/10 – setzt sich mit der in § 257c Abs. 5 StPO normierten Belehrungspflicht auseinander. Diese dient nach Auffassung des BGH dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Diese Belehrung muss – so der BGH – zusammen mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Verständigungsvorschlags (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO) erteilt werden. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines nach dem Zustandekommen einer Verständigung abgelegten Geständnisses; insoweit verweist der BGH auf die ausdrückliche Regelung in § 257c Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und StPO. Ein Beweisverwertungsverbot knüpfe die StPO allein an das Scheitern der Verständigung Dementsprechend bleibe das Gericht trotz des Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO an die Verständigung gebunden.
Der BGH hat zudem im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Beruhen (§ 337 StPO) zum erforderlichen Inhalt der Belehrung Stellung genommen. Interessante und lesenswerte Entscheidung, auch wenn die Revision keinen Erfol ghatte.