einer Revisionsentscheidung schauen, habe ich gedacht, als ich den Beschl. des BGH v. 02.11.2010 – 4 StR 451/10 gelesen habe. Da stellt der BGH einen Teil ein und führt zur Begründung (nur) aus:
„Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne richterliche Anordnung durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren.“
Schade, dass man nicht erfährt, welche polizeilichen Maßnahmen rechtlich zweifelhaft waren. Vielleicht eine Blutentnahme, weil keine richterliche Anordnung vorlag. Wir werden es wohl leider nicht erfahren :-(.
Gibt es keine Möglichkeit als „Presseorgan“ eine anonymisierte Fassung des Ausgangsfalles zu bekommen?
natürlich könnte man die Ausgangsentscheidung mal anfordern… 🙂
Da sollten Sie aber unbedingt dranbleiben – o.k., Blutprobe bei einer Serienbetrügerin, das klingt nicht direkt plausibel, aber das macht es bei genauem Hinsehen natürlich erst recht verdächtig, wahrscheinlich eine Verschwörung von BGH und GBA mit dem Ziel, vor der Öffentlichkeit zu verheimlichen, dass außer Rand und Band geratene Provinzpolizisten zur Geisterstunde ohne Gerichtsbeschluss Blutentnahmen anordnen, das ist ja unerhört, lange hat man es vermutet, aber nie konnte man es beweisen, jetzt endlich hat das System sich einmal verraten, hier winkt er endlich, der Pulitzer-Preis für Investigativen Jounalismus ….
Oder eine Polizeistreife hat ein bisschen fix durchsucht, die Frau hat ein bisschen um sich geschlagen, alles nicht der Rede wert. Könnte natürlich auch sein. Aber wer wird gleich mit dem Schlimmsten rechnen …
ich hatte Ihnen schon mal geschrieben: Es zwingt Sie niemand, unseren Blog zu lesen und Ihre Zeit mit Kommentaren zu vergeuden.
Für solche Vögel wie diesen Dr. F. hat WordPress eine eigene Funktion unter /wp-admin/edit-comments.php:
Ich halte mich da lieber an den Hinweis des Blog-„Eigentumers“ (lt. Impressum also der Lexis Nexis GmbH), wonach man hier „gerne“ kommentieren darf. Von einer Beschränkung auf beipflichtende Kommentare lese ich da nichts, und angesichts der Bedeutung von Blogkommentaren für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess, die in der Rechtsprechung immer wieder betont zu werden pflegt, wäre das auch kaum im Sinne des Erfinders. Aber vielleicht haben Sie bei Wolters Kluwer demnächst ja mehr Glück, und die schreiben Ihnen eine entsprechende Einschränkung in die Blog-AGB hinein …
Don`t feed the trolls, und shcon gar nicht, wenn es sich vermutlich um einen frustrierte, Amtsrichter handelt, der sich hier an den Beiträgen von Herrn Burhoff sein Mütchen kühlt. Er mag ihn scheinbar nicht. Man muss es mit Fassung tragen