Im Recht der notwendigen Verteidigung ist die Frage der nachträglichen Bestellung des Pflichtverteidigers einer der Hauptstreitpunkte. Häufig/nicht selten werden Anträge rechtzeitig gestellt und dann nicht oder so knapp beschieden, dass ein Rechtsmittel vor Abschluss des Verfahrens nicht mehr möglich ist. Der Bestellung nach Rechtskraft wird dann entgegengehalten: Geht nicht mehr.
In dem Streit bietet jetzt die Entscheidung/Verfügung des OLG Stuttgart v. 28. 6. 2010 – 4 Ss 313/10, die mir der Verteidiger in dem Verfahren hat zukommen lassen, eine mehr als gute Argumentationshilfe. Das OLG sagt:
„Stellt ein/e Rechtsanwalt/in namens eines/r Angeklagten oder Betroffenen einen Antrag auf Bestellung zum/r Pflichtverteidiger/in, so entsteht daraus ein Anspruch auf eine zeitnahe Bescheidung. Das Gericht bzw. der/die Vorsitzende kann dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen. In jedem Fall muss ohne Verzögerung eine Entscheidung getroffen werden. Unterlässt der/die Vorsitzende eine solche Entscheidung und entscheidet dann dennoch den Rechtszug abschließend in der Hauptsache, so kann dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des „fair trial“ (Art. 20 Absatz 3 GG, Art. 6 Absatz 1 Satz 1 EMRK) darstellen.“
Sehr deutlich auch der Hinweis:
„Der Senat ist der Auffassung, dass dadurch ein Verstoß gegen den Grundsatz des „fair-trial“ entstehen kann, der nicht bedenkenlos hingenommen werden kann. Es könnte in manchen Fällen sogar der Verdacht eines willkürlichen Handelns bzw. „Nichthandelns“ auftauchen.“
Man könnte auch sagen: Manipulation.
Es bewegt sich also endlich was. Und das OLG gibt die Richtung vor: Nämlich in Richtung der nachträglichen Bestellung
Das sofort über die Pflichtverteidigung entschieden werden muss, ist schon richtig.
Aber wenn die Rspr. auch in Bußgeldverfahren schon Pflichtverteidiger für notwendig erachten, dann können die Richter jedem Angeklagten im Strafverfahren kaum mehr eine Pflichtverteidigung verwehren.