Und dann im Gebührenrätsel heute mal eine Frage zu einem Porblem, mit dem wir nicht jeden Tag zu tun haben:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
ich wurde in einem Verfahren über die Sicherungshaft – Haft zur Sicherung der Abschiebung – als berufsmäßige Verfahrenspflegerin bestellt. Mir wurde nun mitgeteilt, ich könne meine Gebühren nach den Vorschriften der §§ 419 Abs. VI, 277 Abs. II FamFG, 3, 4, 5 VBVG geltend machen. Auf Nachfrage, welcher Gebührentatbestand dies sein soll nach RVG, konnte mir kein Rechtspfleger des AG Stuttgart Auskunft geben. Ggf. können Sie mir weiterhelfen?
Herzliche Grüße“
Wie gesagt: Hat man nicht jeden Tag.