Und heute dann drei Entscheidungen aus Vollzug und Vollstreckung.
Zunächst hier zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen zur Anhörungs(pflicht), wenn es um den weiteren Vollzug einer Maßregel geht, und zwar:
- OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.10.2023 – 1 Ws 206/23 – zum Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen:
In der Ablehnung der Teilnahme eines Verurteilten an einem Anhörungstermin kann ein ausdrücklicher Verzicht im Sinne des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nicht erblickt werden.
- OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2023 – 3 Ws 458/23 – ebenfalls zum Verzicht auf die Teilnahme an einer Anhörung
Beruht ein Verzicht eines Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf eine persönliche mündliche Anhörung im Gericht allein auf schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen (hier: Gefahr des Eintritts eines akuten psychiatrischen Notfalls durch die Anhörung außerhalb der Klinik), so liegt kein freiwilliger Verzicht vor. Die Strafvollstreckungskammer muss dann – in Ermangelung anderer Alternativen – den Untergebrachten ggf. in der Klinik mündlich anhören.