Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Neues oder altes Recht?
Meine Antwort:
„Antwort dürfte sich aus dem Gesetz ergeben. § 60 Abs. 1 Satz 4 RVG und dazu Volpert StraFo 2021, 194, 195:
Anknüpfungspunkt ist der Begriff der Angelegenheit. Der zweite Rechtsgang nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit (für einen ähnlichen Fall betreffend Berufung- und Revision AG Korbach, Beschl. v. 09.10.2023 – 41 Ls – 4750 Js 20444/19).“
Und dann mal wieder <<Werbemodus an>> Die Fragen sind ausführlich auch behandelt in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, § 60 f., den man hier bestellen kann.<<Werbemodus aus>>.