Es gibt ja immer wieder mal überraschende Entscheidungen. So auch der Beschl. des OLG Hamm v. 26.08.2010 – III 3 RBS 226/10, in der das OLG zu Provida-Messungen Stellung nimmt und ausführt, dass derzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist..
Zur Begründung heißt es:
„Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 3. März 2010 und der dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25. März 2010 darf das Videonachfahrsystem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden.
Lediglich bei Messfahrten mit aufrechter Position, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar ist, werden die Fehlergrenzen eingehalten. Nur derartige Messungen dürfen weiterhin durchgeführt bzw. ausgewertet werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten in Betriebsarten ohne Wegstreckenmessung durch das Motorrad (z.B. voreingestellte separat ausgemessene Wegstrecke ohne Schräglage).
Aufgrund dessen ist zurzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.
Ausgehend hiervon sind die Urteilsfeststellungen lückenhaft, da diesen nicht zu entnehmen sind, ob die in Rede stehende Messung über die gesamte Messstrecke ausschließlich in Geradeausfahrt erfolgt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2010 – – 3 RBs 65/10- ).“
Also, liebe Messbeamte: Schön gerade sitzen 🙂 und nur bei Geradeausfahrten, nicht in Kurven messen.
Den höchst interessanten Hinweis des OLG an den Tatrichter, er habe sich auch damit auseinanderzusetzen, ob eine anlassbezogene Messung vorgenommen wurde oder eine fortdauernde Messung mit Fahrtbeginn, haben Sie glatt unterschlagen! 🙂
man kann nicht an alles denken 🙂
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