Das OLG Hamm hat vor einiger Zeit in seinem Beschluss vom 13.04.2010 – III – 2 RVs 18/10 – Anwendung von Jugendrecht und zu den Anforderungen an das tatrichterliche Urteil Stellung genommen. Es weist darrauf hin, dass die Frage, ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Gründe der Entscheidung seien im tatrichterlichen Urteil darzulegen. Zu letzteren heißt es wörtlich:
Um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe (Eisenberg, JGG, 9. Aufl., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Der bloße Hinweis auf den Werdegang des Angeklagten reicht keinesfalls aus (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2007 in 4 Ss 290/07). Es müssen vielmehr die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht (Eisenberg, a.a.O., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Erforderlich sind insoweit Angaben, die eine Beurteilung des Entwicklungsstandes des Heranwachsenden zur Zeit der Tat ermöglichen (Senatsbeschluss vom 25. November 2004 – 2 Ss 413/04 -, StV 2005, 71). Das Rechtsmittelgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (Eisenberg, a.a.O. § 105 Rdnr. 46 m.w.N.).“
die überschrift finde ich ein wenig missverständlich. „anforderungen an die begründung von ERWACHSENENrecht im urteil hoch“ träfe es m.e. etwas präziser. 😉