StPO III: Zweimal BGH zur Protokollberichtigung, oder: Selbstleseverfahren und „sichere Erinnerung“

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Und unter „StPO III“ dann zwei BGH-Entscheidungen zur Protokollberichtigung. Es handelt sich um zwei Protokollberichtigungen zu Verfahrensvorgängen, die den jeweils erhobenen Verfahrensrügen ggf. den Boden entzogen haben. Ist immer misslich, wenn das im Revisionsverfahren passiert, aber die Rechtsprechung lässt es zu. Und zwar:

 

„….. 2. Die Rügen der Verletzung von § 249 Abs. 2 StPO dringen nicht durch. Zwar fehlen in der ursprünglichen Fassung des Hauptverhandlungsprotokolls die für die Beendigung des Selbstleseverfahrens erforderlichen Feststellungen. Die Protokollberichtigung, mit der diese ergänzt worden sind, entzieht den Verfahrensbeanstandungen aber die Grundlage. Insbesondere ist der dienstlichen Äußerung der Urkundsbeamtin zu entnehmen, dass sie an das Geschehen eine sichere Erinnerung hat. Dabei kommt es nicht auf die Verwendung des Wortes „sicher“ an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die dienstliche Äußerung – wie hier – insgesamt erkennen lässt, dass die Urkundsperson keinen Zweifel an der Richtigkeit des Verfahrensvorgangs hat oder ob sie ihn im Gegensatz hierzu lediglich für möglich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 620/09, NStZ 2010, 403, 404; LR-Stuckenberg, StPO, 27. Aufl. 2021, § 271 Rn. 49, 65).“

„a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das (auch im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführte) Protokollberichtigungsverfahren nicht deshalb „kontaminiert“, weil die richterlichen Beisitzer ihre Stellungnahmen zeitlich vor der Urkundsbeamtin abgegeben hatten. Ob die Urkundsbeamtin diese Stellungnahmen bei Abfassung ihrer Erklärung überhaupt kannte, kann dabei dahingestellt bleiben. Denn die Urkundsbeamtin hat die Erklärung aus eigener, zum Grund ihres Versehens erläuterter Überzeugung abgegeben, ohne sich in irgendeiner Weise auf die Stellungnahmen der Beisitzer zu beziehen.“

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