Was es nicht alles gibt. Man weiß nicht, ob man lachen oder weinen soll, wenn man sich den dem Beschl. des KG v. vom 20. August 2010 – 1 Ws (B) 51/07 zugrundeleigenden Sachverhalt vergegenwärtigt. Da hatte der Betroffene, ein Rechtsanwalt, als Verteidiger in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Potsdam am 23. August 2004 zwei Briefe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die ein Zeuge, der mit dem Angeklagten in einem Nachbarschaftsstreit lag, an seine Hausverwaltung geschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verweigerte der Betroffene unter Berufung auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, wie er in den Besitz der Briefe gekommen war. Deswegen erlässt der Datenschutzbeauftragte gegen ihn einen Bußgelbescheid über 3.000 €, gegen den der Verteidiger Einspruch einlegt. Das AG spricht frei, dagegen die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft, die von der GStA offenbar vertreten wird. Dann die Entscheidung des KG, das die Rechtsbeschwerde verworfen hat. Dem Beschluss sind folgende Leitsätze vorangestellt:
1. Die Bestimmungen der BRAO sind keine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
2. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG.
3. Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.
Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen. Außer: Es ist traurig, dass man dafür ein Obergerichte bemühen muss.
Das kann man aber mit guten Gründen anders sehen (s. m.w.N. Weichert, NJW 2009, 550, 554).
Im konkreten Fall war auch sehr fraglich, ob es sich überhaupt um ein i.S.v. § 203 StGB geschütztes Geheimnis handelt (Briefe von einem Dritten an einen Dritten).
wehret den Anfängen..
das macht mir wieder Hoffnung,das der Rechtsstaat noch funktioniert