Und heute dann drei StGB-Entscheidungen.
Ich beginne die Berichterstattung mit dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – 4 StR 19/20 – zur Zurechnung des Todes und der Körperverletzung von Berufsrettern
Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt. Der Angeklagte hatte als Arbeiter eines Subunternehmens auf dem Werksgelände der BASF SE in Ludwigshafen Dehnungsbögen einer zu erneuernden Rohrleitung abzubauen. Dazu musste er das Metallrohr der für die Dauer der Arbeiten stillgelegten Leitung mit einem Trennschleifer zerlegen. Zwei Mitarbeiter gaben wie gewöhnlich die Arbeiten frei und kennzeichneten dabei die Rohrleitung mit Markierungen. Danach war der Angeklagte selbst dafür verantwortlich, die zu bearbeitende Leitung als solche anhand der Markierungen zu identifizieren. Gleichwohl verwechselte der Angeklagte die betreffende Leitung versehentlich mit einer benachbarten gasführenden Rohrleitung und setzte dort den Trennschleifer an. Das durch den Schnitt austretende Gas entzündete sich an den Funken des Trennschleifers.
In der Folge kam es zu zwei heftigen Explosionen, deren zweite eine Feuerwalze auslöste. Durch Hitze und Druckwellen kamen vier Feuerwehrleute der Werksfeuerwehr ums Leben, die sich inzwischen der Brandstelle genähert hatten. Vier weitere Feuerwehrleute und zwei Werksmitarbeiter, die sich zum Einweisen der Feuerwehr ebenfalls pflichtgemäß zur Brandstelle begeben hatten, wurden schwer verletzt. Die Feuerwehrleute und die beiden Werksmitarbeiter hatten den für Gefahrstoffeinsätze vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von mindestens fünfzig Metern zur Brandstelle eingehalten. Jedoch war ihnen zum Zeitpunkt des Annäherns die äußere Erhitzung der Fernleitung und die daraus resultierende hohe Explosionsgefahr nicht bekannt.
Dagegen die Revision des Angeklagten, die der BGH verworfen hat. Der BGH hatte sich in dieser Sache u. a. mit der Frage zu befassen, ob der Verursacher einer Gefahrenquelle für den bei der Gefahrbekämpfung eingetretenen Tod oder für dabei erlittene Körperverletzungen von Berufsrettern strafrechtlich einzustehen hat. Für den vorliegenden Fall hat der BGH das bejaht und die Verurteilung durch das LG. Hier der Leitsatz des BGH zu der Entscheidung:
Dem Täter eines fahrlässig herbeigeführten Brand- oder Explosionsgeschehens können der durch Rettungsmaßnahmen verursachte Tod oder die Körperverletzung von Berufsrettern zugerechnet werden (im Anschluss an BGHSt 39, 322).