Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Vergütung im Adhäsionsverfahren?, online gestellt.
Und die habe ich wie folgt beantwortet:
Zu Ihren Fragen:
„…….
1) Wirkt der Adhäsionsantrag in dem abgetrennten Verfahren fort?
Wegen der Fortwirkung bin ich mir nicht sicher. M.E. schon, dass es ja insoweit dasselbe Strafverfahren bleibt. Ich würde den Antrag aber zur Sicherheit wiederholen.
2) Entsteht die Gebühr nach Nr. 4143 RVG für mich als Vertreter der Antragsteller erneut? Dafür spräche, dass es sich um ein neues Verfahren handelt. Jedoch wirkt es mir nicht billig, hier die vollen Kosten erneut entstehen zu lassen, da die Abtrennung in Prinzip vom Zufall abhing.
M.E. ja. Es handelt sich um eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit. Das ist nicht anders zu behandeln, als wenn von vornherein zwei Verfahren anhängig gewesen wäre.
3) Gibt es noch eine Möglichkeit den Antrag im abgetrennten Verfahren kostengünstig, also ohne Auslösung der Gebühren des Verteidigers bzgl. der Adhäsion zurückzunehmen? Ich denke, dass die Vergütung nach Nr. 4143 RVG von der Information des Verteidigers abhängt. Dies könnte durch Zustellung des Antrags im Ausgangsverfahren, welcher dort rechtshängig wurde, bereits geschehen sein.
Das dürfte schwierig sein. Die Gebühr Nr. 4143 VV RVG ist für den Verteidiger mit der ersten Tätigkeit im neuen Verfahren entstanden. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr.“
Sollte passen, obwohl ich mich beim Adhäsionsverfahren auch immer ein wenig schwer tue :-). Aber: Dazu kann man ja nachlesen bei <<Werbemodus an: Burhiff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Bestellung hier <<Werbemodus aus>.