Wie jeden Freitag dann jetzt noch die RVG-Frage, die mich vor einigen Tagen erreicht hat:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich wurde in einem Schwurgerichtsverfahren 3 Nebenklägern als gemeinschaftlicher Beistand beigeordnet.
Es stellt sich mir nunmehr die Frage, ob und wie der Mehraufwand durch 3 Nebenkläger abgerechnet werden kann. Eine konkrete Neuregelung für die Gruppenvertretung im RVG ist mir nicht bekannt, so dass meines Erachtens nur die Beantragung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG in Betracht kommt. Sehe ich das richtig?“
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