Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Beiordnung für drei Nebenkläger, wie rechne ich das ab?

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Am Freitag lautete die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Beiordnung für drei Nebenkläger, wie rechne ich das ab?

Darauf habe ich folgende Antwort gegeben:

„Moin,

ich verweise auf § 53a RVG und auf:

  • Burhoff, Modernisierung des Strafverfahrens – Teil 2: Hauptverhandlung, ZAP F 22 S. 1009; Burhoff, Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung (§ 397b Abs. 3 StPO; § 53a RVG), Sonderheft StRR 11/2020, 2;
  • Volpert, Der neue § 53a RVG – Der mehreren Nebenklägern als Beistand bestellte gemeinschaftliche Rechtsanwalt, AGS 2020, 209;
  • Volpert, Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bei Bündelung der Nebenklagevertretung – der neue § 53a RVG, RVGreport 2020, 282
  • Modernisierung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2019 – ein erster Überblick – und Synopse altes/neues Recht der Pflichtverteidigung“

Und ich kann dann jetzt noch zuästzlich verweisen auf:  “Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung (§ 397b Abs. 3 StPO; § 53a RVG)“ aus StRR Sonderheft 11/2020, 2.

Und dann natürlich 🙂 <<Werbemodu ein >>: Ich verweise auf die Neuauflage von Burhoff/Volpert, RVG Kommentar, die Anfang 2021 erscheinen wird. Zur Bestellung geht es hier <<Werbemodus aus>>.

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