Im zweiten Posting komme ich noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 236/20 – zurück. Über die in dem Beschluss im Vordergrund stehende Frage – Unverzüglichkeit bei Stellung eines Befangenheitsantrags – hatte ich ja schon berichtet (vgl. hier: StPO I: Befangenheitsantrag, oder: “Unverzüglich” heißt nicht “sofort”).
Der BGH hat in dem Beschluss dann aber auch noch (kurz) Stellung genommen zu der Frage, die Ausgangspunkt für den Streit zwischen Gericht und Verteidiger war, nämlich: Wie viel Zeit gibt es/braucht man zur Vorbereitung des Plädoyers?
Dazu der BGH:
„cc) Auch wenn es demnach auf die inhaltliche Prüfung des Ablehnungsgesuchs nicht ankommt, sieht der Senat Anlass für den Hinweis, dass bei einem Verfahren wie dem vorliegenden angesichts des Gewichts der drohenden Rechtsfolge (unbefristete Unterbringung nach § 63 StGB) die Zeit für die Vorbereitung der Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung nicht zu knapp bemessen werden darf, gerade wenn der Sachverständige erst kurz zuvor die Erstattung des entscheidenden Gutachtens beendet hat und angesichts vorausschauender Terminierung keine Zeitnot besteht. Ein „kurzer Prozess“ wäre bei einer solchen Sachlage verfehlt.“
„Nicht zu kurz“ – typisch Revisionsgericht 🙂 , nach Möglichkeit nur nicht festlegen. Allerdings ist dies auch eine Stelle, an der man sich m.E. kaum festlegen kann. Denn, wie viel Zeit erforderlich ist, ist immer auch eine Frage des Einzelfalls. Da kann man nicht mit festen Größen arbeiten. Aus dem Umstand, dass der BGh die Frage abspricht und sich dazu – kurz – äußert kann man aber m.E. ableiten, dass die hier vom Gericht eingeräumte Zeit zur kurz war/gewesen wäre.