Beweiskraft der Zustellungsurkunde, oder: Zustellung am „Wohnort“?

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Die zweite Entscheidung, der OLG Hamm, Beschl. v. 04.02.2020 – 2 RVs 5/20 – nimmt noch einmal zur Frage der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde Stellung.

Der Angeklagte ist nach dem Inhalt der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde unter der zu der Zeit bekannten Wohnanschrift „pp“ zur Berufungshauptverhandlung durch Einlegen der Ladung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung geladen worden. Als der Angeklagte dann in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, hat das LG die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO verworfen. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte:

„Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, eine ordnungsgemäße Ladung zur Berufungshauptverhandlung habe nicht vorgelegen, greift durch.

Auf diese Verfahrensrüge hin hat der Senat im Freibeweis selbstständig zu prüfen, ob der Angeklagte ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden ist, d. h. ob er dort geladen worden ist, wo er zu der Zeit der Zustellung der Ladung gewohnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1986, MDR 1987, 336).

Im Rahmen dieses Freibeweises kann und muss der Senat alle ihm zugänglichen  Erkenntnisquellen und damit auch Erkenntnisse nach Erlass des angefochtenen Urteils nutzen.

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Vermerks des Polizeipräsidiums vom 22. Juli 2019 über den Aufenthalt des Angeklagten ist davon auszugehen, dass der Angeklagte am 28. Mai 2019, dem Tag der in Rede stehenden Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung, nicht mehr unter der zu der Zeit bekannten Anschrift „pp.“ gewohnt hat:

Zwar begründet die gemäß den §§ 166-195 der ZPO aufgenommene Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Danach erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde allerdings nicht auch darauf, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschrifien sind von dem Zusteller regelmäßig nicht voll zu überprüfen, so dass seine Erklärung, er habe eine Nachricht über die Niederlegung unter der  Anschrift des Empfängers abgegeben — bzw. hier den Brief in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt —, nur ein beweiskräftiges Indiz dafür begründet,  dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Dementsprechend kann das Gericht aufgrund der in der Zustellungsurkunde liegenden Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger unter der darin genannten Anschrift auch tatsächlich  wohnt, es sei denn, diese Indizwirkung wird durch eine substantiierte, plausible und schlüssige Darlegung des Betroffenen entkräftet, wozu die schlichte Behauptung,  unter der Zustellungsanschrift nicht zu wohnen, noch nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.1996, NStZ-RR 1997, 70).

Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und damit die Indizwirkung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung am 28.05.2019 noch in pp., gewohnt hat, ist vorliegend entkräftet.

Zur Entkräftung der Indizwirkung muss der Angeklagte nicht stets seinen jetzigen Wohnort offenlegen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1991 (NJW 1992, 224) wird dies nur „in der Regel“ gefordert, wobei sich das Maß der gebotenen Substantiierung im Übrigen nach den Umständen des  Einzelfalles richtet.

Nach einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnissen bestehe vorliegend bereits ohne Angaben des Angeklagten zu seinem tatsächlichen Wohnort durchgreifende tatsächliche Zweifel daran, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung noch unter der zu der Zeit bekannten Anschrift in pp. gewohnt hat.

Nach den Angaben des Bewährungshelfers im Hauptverhandlungstermin ist ein einfacher Brief an den Angeklagten am 17. Mai 2019 als unbekannt an die Bewährungshilfe zurückgesandt worden. Ein Hausbesuch des Bewährungshelfers am 29. Mai 2019 ergab, dass der Nachname des Angeklagten nicht mehr auf den Klingelschildern verzeichnet war. Das angefochtene Urteil konnte dem Angeklagten unter der Anschrift in pp. nicht mehr zugestellt werden. Daraufhin vom Landgericht veranlasste Ermittlungen des Polizeipräsidiums Bochum am 22. Juli 2019 zu dem Aufenthalt des Angeklagten haben ergeben, dass dieser seit Mai 2019 nicht mehr unter der Anschrift „pp.“ wohnhaft ist. Der Polizei ist zudem ausweislich ihres Vermerks durch vorherige Ermittlungen in anderen Verfahren bekannt geworden, dass die Familie angeblich nach pp. verzogen sein soll.“

Im Grunde auch ein „Klassiker“, zumindest aber eine „einfache Aufhebung“ für das OLG 🙂 .

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