Über den den BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 227/17 – zum VW-Abgassknadal hatte ich ja schon berichtet (vgl. VW-Abgasskandal II: BGH hat die “Faxen dicke”, oder: VW-Schummelsoftware ist Sachmangel – hier ist der Volltext). Dazu passt dann gut das LG München II, Urt. v. 15.02.2019 – 13 O 3243/18 – mit folgendem Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 07.03.2013 bei einem Autohaus einen Pkw erworben. Das Autohaus stand in keinem gesellschaftsrechtlichen Verbund zum eigentlichen Beklagten – dem Hersteller. Hierbei war problematisch, dass in diesem PKW der Motortyp EA189 verbaut worden war. Mit der im Motor verbauten Software war eine Manipulation der Abgasrückführung möglich. Durch die Manipulation wurden die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Abgasgrenzwerte umgangen. Nach Bekanntwerden dieser Manipulation hatte das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte aufgefordert gegen diese Abgasrückführung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hierauf hatte die Beklagte den Kläger kontaktiert, damit ein Termin für ein sog. Software-Update vereinbart werden konnte.
Im Verfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 23.800 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW zu verurteilen. Weiterhin sollte festgestellt werden, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinden würde. Zuletzt begehrte der Kläger die Zahlung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren durch die Beklagte. Der Kläger hätte den PKW bei Kenntnis der Sachlage nicht erworben. Weiterhin hatte er auf den ordnungsgemäßen Bau des PKW vertraut. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Zum einen rügte die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Zum anderen hatte nach Ansicht der Beklagten schon kein Schaden vorgelegen. Eine sekundäre Darlegungslast könnte nicht bestehen.
Das LG München II hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Hier die zu der Entscheidung passenden Leitsätze:
- Der Fahrzeughersteller erklärt konkludent mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bzw. der Hersteller einer bestimmten der Zulassung unterliegenden Fahrzeugkomponente, wie es der Motor darstellt, mit dem Inverkehrbringen der Komponente, dass das jeweilige Produkt ohne Manipulationen den behördlichen Zulassungsprozess durchlaufen hat.
- Dass eine Software, die im Ergebnis dazu führt, dass nur auf dem NEFZ-Prüfstand eine bestimmte höhere Abgasrückführung stattfindet als im realen Fahrbetrieb, angesichts des Sinn und Zwecks von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 zumindest möglicherweise als „Abschalteinrichtung“ im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingeordnet werden würde – unabhängig davon, ob die Software direkt auf das Emissionskontrollsystem einwirkt oder die Abgase von diesem bereits fernhält – war für die betreffenden Personen bei der Beklagten bei lebensnaher Betrachtung zumindest vorhersehbar und stellt eine vorsätzliche Täuschung des Kunden dar.
- Eine sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen eine den gesamten Weltmarkt betreffende Manipulation der behördlichen Zulassungsprüfungen in Gang gesetzt haben, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können.
- In den Fällen, in denen eine juristische Person keinen verfassungsmäßigen Vertreter für eine bedeutsame wesensmäßige Funktion bestellt hat, liegt ein Organisationsverschulden der juristischen Person vor, mit der Folge, dass sich die juristische Person dann so behandeln lassen muss, als wäre die handelnde Person ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB; die Motorenentwicklung inklusive der Sicherstellung der Einhaltung der Abgasgrenzwerte bei einem Autohersteller ist eine bedeutsame Aufgabe in diesem Sinne.
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