Auslieferung nach Russland, oder: Drohende lebenslange Freiheitsstrafe steht nicht entgegen

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Heute dann – nach längerer Zeit – mal wieder Entscheidungen zum Auslieferungsverfahren. Alle drei Entscheidungen kommen vom KG. Bei der ersten handelt es sich um den KG, Beschl. v. 03.07.2018 – (4) 151 AuslA 44/18 (41/18). Er betrifft einen russischen Staatsangehörigen, dem in Russland eine lebenslange Freiheitsstrafe droht. Das KG sagt: Das ist grundsätzlich kein Auslieferungshindernis:

„c) Ebenso wenig steht die Möglichkeit der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe der Auslieferung entgegen.

aa) Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Ausweislich des Auslieferungsersuchens werten die russischen Behörden die – nach deutschem Recht als vollendetes Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbare – Tat als versuchtes Delikt (§ 30 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches). Entgegen der Behauptung in dem Schriftsatz des Beistands vom 3. Mai 2018 enthält die „Verfügung über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung“ vom 28. Dezember 2017 keine abweichende Wertung; auch in ihr wird Art. 30 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches zitiert. Von einem Versuch geht auch der Haftbefehl vom 17. Januar 2018 aus. Nach Art. 66 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuches scheidet bei Versuchsdelikten die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe aus.

bb) Dies kann jedoch dahinstehen, da auch im Falle der Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die Art. 228.1 Abs. 5 und Art. 229.1 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuches neben zeitiger Freiheitsstrafe androhen, hieraus kein Auslieferungshindernis erwachsen würde.

(1) Die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe begründet kein Auslieferungshindernis. Ein innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 IRG ist (nur) bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben, da es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt werden kann, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die drohende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129 [juris Rn. 25 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN).

Nach diesen Maßstäben ist ein Auslieferungshindernis vorliegend zu verneinen. Angesichts der großen Menge des gefährlichen Rauschgifts Kokain, an dessen Schmuggel der Verfolgte mitgewirkt haben soll, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe – auch wenn sie hart ist – nicht als schlechthin unangemessen bewertet werden.

(2) Die Regelungen zur Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen nach russischem Recht stehen der Auslieferung gleichfalls nicht entgegen……………“

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