Auslieferung in die Türkei, oder: Nicht wegen einer politischen Straftat

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Author David Benbennick

Die zweite Entscheidung, der KG, Beschl. v. 29.08.2018 – (4) 151 AuslA 59/17 (40/18), betrifft eine Auslieferung an die Türkei, und zwar wegen einer politischen Straftat. DasKG hat die Auslieferung als unzulässig angesehen:

„1. Das auf diplomatischem Weg mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 11. Mai 2017 – 2017/36481099-Berlin BE/12386453 – übermittelte Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft in E. vom 20. Oktober 2016 entspricht zwar hinsichtlich des Übermittlungsweges sowie in seiner Form und seinem Inhalt den Anforderungen des Art. 12 EuAlÜbk. Es beinhaltet unter anderem eine Abschrift der anwendbaren Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches und beglaubigte Abschriften des Urteils des 4. Kriminalgerichts in E. vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen 2012/19, Urteilsnummer 2012/9) und des – dieses bestätigenden – Beschlusses des Berufungsgerichts vom 23. Dezember 2013 (Aktenzeichen 2013/16659, Urteilsnummer 2013/16700) nebst Rechtskraftbescheinigungen, wonach der Verfolgte – neben bedingten Freiheitsstrafen, hinsichtlich derer die Auslieferung nicht begehrt wird – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und 15 Tagen verurteilt wurde, die noch in voller Höhe zu vollstrecken ist. Es wird weiter mitgeteilt, dass gegen den Verfolgten ein Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft in E. vom 6. März 2014 – 2014/1-969 – besteht, der dem Ersuchen gleichfalls in beglaubigter Abschrift beigefügt ist. Nach den in einer qualitativ minderwertigen, teilweise unverständlichen Übersetzung mitgeteilten und deshalb auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zum Teil neu übersetzten Urteilsfeststellungen hatte der Verfolgte, der selbst nicht der PKK angehörte, am 20. März 2012 im Zentrum von E. an einer nicht genehmigten Newroz-Feier teilgenommen, zu der in der PKK nahestehenden Medien aufgerufen worden war und in deren Verlauf Propaganda für die PKK gemacht wurde. Mehrfachen Aufforderungen zur Auflösung der Versammlung soll er keine Folge geleistet und sich einer Gruppe angeschlossen haben, die die Sicherheitskräfte mit Steinen bewarf (an anderer Stelle des Urteils heißt es, der Verfolgte habe eine Getränkekiste aus Kunststoff geworfen). Der Verfolgte soll hierdurch die Terrororganisation PKK unterstützt haben. Dass die Steinwürfe bzw. das Werfen der Getränkekiste zu Verletzungen geführt hätten, ist nicht festgestellt.

2. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig. Ihr steht das Verbot der Auslieferung wegen einer politischen Straftat (Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk; § 6 Abs. 1 IRG) entgegen.

Politische Taten sind (jedenfalls) solche, die dem Staatsschutzstrafrecht unterfallen. Sie sind Ausdruck einer Opposition gegen die Regierung, häufig vor dem Hintergrund außen- oder innenpolitischer Auseinandersetzungen (vgl. Vogel in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl., § 6 IRG Rn. 38 mwN). Die der Verurteilung – soweit die Auslieferung begehrt wird – zugrundeliegende Norm des Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) findet sich im Vierten Teil „Straftaten gegen Nation und Staat“ des Zweiten Buches des türkischen Strafgesetzbuches im Fünften Abschnitt „Straftaten gegen die Verfassungsordnung und ihr Funktionieren“ und gehört damit als Staatsschutzdelikt zu den politischen Straftaten (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2017 – Ausl 301 AR 101/17 – [juris]). Auch das konkret vorgeworfene Tatgeschehen – die Teilnahme an einer Propagandaveranstaltung der in Opposition zur türkischen Regierung stehenden PKK und am Widerstand gegen die Auflösung der Versammlung – stellt sich unabhängig von der auch deutschem Recht entsprechenden Einordnung der PKK als Terrororganisation als ein politisches Handeln des Verfolgten dar.

Die abgeurteilte Tat unterfällt auch nicht einer der Ausnahmen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977. Weder handelt es sich um eine Katalogtat nach Art. 1 EuTerrÜbk – auch nicht in der Fassung des Art. 1 ZP-EuTerrÜbk – noch um eine schwere Gewalttat im Sinne des Art. 2 Abs. 1 EuTerrÜbk oder eine gegen Sachen gerichtete schwere und gemeingefährliche Tat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 EuTerrÜbk. Eine schwere Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 EuTerrÜbk liegt nach Art. 2 des Gesetzes zum EuTerrÜbk vom 28. März 1978 (BGBl. II S. 321) nur vor, wenn die Tat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Beweggründe des Täters sowie der Art ihrer Ausführung und ihrer verschuldeten Auswirkungen, kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Ziels ist, wobei als Regelbeispiele die Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung, die Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer großen Zahl von Menschen oder die Tatbegehung auf grausame Weise oder mit gemeingefährlichen Mitteln genannt werden. Dies ist bei der – wovon nach den insoweit schweigenden Urteilsgründen auszugehen ist – folgenlosen Tat des Verfolgten ersichtlich nicht der Fall.

Die Verneinung eines sich aus Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk, § 6 Abs. 1 IRG ergebenden Auslieferungshindernisses käme im Übrigen nur in Betracht, wenn der allgemein-kriminelle Charakter der Tat deren politische Zielrichtung deutlich in den Hintergrund treten ließe (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 20 OLGAusl 37/17 – [juris Rn. 16 mwN]). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass es keiner Erörterung bedarf, ob für diesen Grundsatz über die Regelung des Art. 2 des Gesetzes zum EuTerrÜbk hinaus noch ein Anwendungsbereich besteht.“

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