Den Abschluss des heutigen Tages macht dann der BGH, Beschl. v. 14.11.2018 – 4 StR 419/18. Nicht Dolles, sondern letztlich nur ein „Beschlüsslein“ zur Frage der Auswechselung des Pflichtverteidigers (im Revisionsverfahren“, die die Vorsitzende des 4. Strafsenats „kurz und zackig“ abgelehnt hat:
„Hinreichende Gründe für eine Entpflichtung von Rechtsanwalt S., der die Angeklagte bereits in der ersten Instanz vertreten hat, sind nicht dargetan. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Angeklagten und Rechtsanwalt S. wird lediglich pauschal behauptet. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Auswechslung des Verteidigers begründen könnte, sind (weiterhin) nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Rechtsanwalt S., der die Revision der Angeklagten fristgerecht mit der Sachrüge begründet hat, sei für die Angeklagte nicht erreichbar. Rechtsanwalt S. hat mitgeteilt, er stehe schriftlich in Kontakt mit der Angeklagten.“
Wwas lernen wir aus diesen dürren Sätzen? Nun: Wenn Entpflichtung beantragt wird, dann muss der Antrag umfassend begründet sein. Also: Butter bei die Fische“ 🙂 . Und das gilt für alle Verfahrensstadien.