Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Welche Auswirkungen haben Vorschussrechnungen auf die Endabrechnung? – ist in der FB-Gruppe hin und her diskutiert worden. Die Diskussion kann man m.E. dahin zusammenfassen: Bindungswirkung tritt nicht ein, aber ein Hinweis auf die Vorläufigkeit wäre zur Sicherheit in der Vorschussrechnung angebracht.
Und in dem Sinn hatte ich auch geantwortet:
Zunächst, da ich „unterwegs“ war:
„Ich denke, das Ermessen ist bei einer Vorschussrechnung noch nicht bindend ausgeübt. Müsste ich zu Hause mal nachschauen.“
Und dann:
Also: Ich habe mal nachgeschaut und finde im RVG-Kommentar bei Teil A Rn 2525 das, was meiner o.a. Auffassung entspricht (mit dem Hinweis auf die falsche Entscheidung AG Münschen AGS 2006, 588). Zur Bindungswirkung steht dann eine Menge bei Teil A Rn 1737 ff., Da geht es aber um die endgültige Bemessung. Dennoch: In Zukunft wäre Hinweis nicht schlecht.
Und wer <<Werbemodus ein>> den RVG-Kommentar noch nicht auf dem Schreibtisch stehen hat, der kann ihn hier bestellen <<Werbemodus aus >>.