Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Drogentherapie, oder: Ermessen

Die zweite Entscheidung heute betrifft das Verfahren nach § 35 BtMG, also Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einr Drogentherapie. Das hatte ein Veruretilter, der zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten gemäß § 35 BtMG verurteilt worden war, beantragt. StA, GStA und AG lehnen das. Das OLG Nürnberg bestandet dann im OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.08.2018 – 2 VAs 8/18 – eine ermessensfehlerhafte Entscheidung:

2. Vorliegend hat die Vollstreckungsbehörde nicht sämtliche für die Ausübung ihres Beurteilungsermessens zu berücksichtigende Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einfließen lassen und aus diesem Grunde ermessensfehlerhaft gehandelt. Einzustellen sind die Erkenntnisse über die Therapiefähigkeit und -willigkeit, welche die Justizvollzugsanstalt, namentlich ihre Fachdienste, die Drogenberatung und die sonst hiermit befassten Behörden vermitteln (OLG Frankfurt StraFo 2013, 351 juris Rn. 10). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 10.07.2018 keine nachprüfbare Ermessensausübung hinsichtlich der vom Antragsteller vorgebrachten und durch die Stellungnahme der Mitarbeiterin der Diakonie Dipl.Sozialpädagogin (FH), Sozialtherapeutin/Sucht (GVS) pp. vom 18.05.2018 belegten neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgenommen. Danach haben sich Umstände, die ersichtlich für das Amtsgericht pp. und die Staatsanwaltschaft für die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung erheblich waren, geändert, nämlich die Aufnahmefähigkeit und die Kommunikationsfähigkeit des Antragstellers. Diesbezüglich wäre wegen des seit 18.05.2018 weiter verstrichenen Zeitraums seit der Absetzung des Medikaments Akineton und einer hierdurch möglicherweise noch weiteren Verbesserung des Zustands des Antragstellers die Einholung einer erneuten Auskunft von der Justizvollzugsanstalt pp. geboten gewesen.

Auch auf das Vorbringen in der Antragsschrift hinsichtlich des Einsatzes russischsprachiger Therapeuten und des bestehenden sozialen Empfangsraums – danach könne der Antragsteller Wohnung bei seiner Mutter in Neubrandenburg nehmen – ist die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen.

Hinsichtlich der Frage der drohenden Abschiebung ist es bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte bedenklich, aus dem gegenüber der Justizvollzugsanstalt geäußerten Wunsch des Antragstellers, nach seiner Haftentlassung in Deutschland zu bleiben, darauf zu schließen, dieser werde untertauchen, um sich sowohl der Abschiebung als auch der Behandlung in einer Therapieeinrichtung zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft ist auch auf die sonstigen, im Zusammenhang mit der möglichen Abschiebung vorgebrachten Argumente im Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 08.06.2018 nicht eingegangen. Zutreffend ist zwar, dass auch eine zu erwartende ausländerrechtliche Anordnung der Abschiebung bei. der Entscheidung über die Zurückstellung nach § 35 BtMG zu berücksichtigen ist (vgl die Kommentierung bei Weber, BtMG, 7. Aufl. § 35 Rn. 162 ff.). Dies erfordert jedoch eine Abwägung im Einzelfall, wobei auch die zu erwartende Verfahrensdauer, auf die im Schreiben vom 08.06.2018 hingewiesen worden ist, Berücksichtigung finden kann.“