© fotomek – Fotolia.comDie zweite „Pflichtverteidigerentscheidung“ stammt aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der „nachträglichen Beiordnung. das AG Bad Saulgau hatte in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, in dem der Rechtsanwalt rechtzeitig vor Verfahrensende einen Beiordnungsantrag – gestützt auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestellt hatte, die Beiordnungschließlich abgelehnt. Begründung: Es war ja nur ein Strafbefehlsverfahren. Dem erteilt der LG Ravensburg, Beschl. v. 13.02.2018 – 2 Qs 14/18 – eine Abfuhr und ordnet nachträglich bei:
„Die Beschwerdekammer schließt sich der herrschenden Rechtsprechung der Landgerichte an, wonach eine nachträglich Beiordnung jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn der Beiordnungsantrag – wie vorliegend – bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung über die Beiordnung jedoch auf Grund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben ist (zum Stand der Rechtsprechung: Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, § 141 Rn. 11, Fußnote 46). Stellt ein Rechtsanwalt namens eines Angeklagten einen Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger, so entsteht daraus ein Anspruch auf zeitnahe Bescheidung. Unterlässt der Vorsitzende eine und entscheidet dann dennoch den Rechtszug abschließend in der Hauptsache, so lässt sich dies mit dem Fairnessgebot nach Art. 6 EMRK nicht in Einklang bringen (OLG Stuttgart, Verfügung vom 28. Juni 2010 — 4 Ss 313/10 —, zitiert nach juris).
Hier waren die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt des Antrags gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegeben. Die Auffassung des Ausgangsgerichts, wonach eine zeitnahe Entscheidung hierüber nicht veranlasst gewesen sei, weil es sich um ein Strafbefehls und nicht um ein Anklageverfahren gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Die Möglichkeit einer Einspruchsrücknahme oder einer „anderen Verfahrenslösung“, die eine Hauptverhandlung noch entbehrlich machen würde, lässt den unverteidigten Angeklagten im Falle der notwendigen Verteidigung sogar noch schutzwürdiger erscheinen, da er nur bei entsprechender anwaltlicher Beratung sachgerecht über derartige vereinfachte Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung entscheiden kann. Dementsprechend wird in der Rechtsprechung hinsichtlich der Gebotenheit einer nachträglichen Beiordnung nicht zwischen Anklage- und Strafbefehlsverfahren unterschieden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2009 — 11 Qs 2/09 —, Rn. 5; LG Frankenthal, Beschluss vom 19. Januar 2007 – III Qs 20/07 -, Rn. 4; LG Erfurt, Beschluss vom 27. Februar 2006 – 6 Qs 29/06 —, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).“
Auf die Argumentation des AG muss man ja erst mal kommen……