Und auch die letzte Entscheidung des heutigen Tages habe ich gestern erst erhalten. Es ist der schon etwas ältere LG Landau, Beschl. v. 11.05.2017 – 3 Qs 28/17 u. 29/17. Ich weise darauf hier besonders hin, weil es um Vermögensabschöpfung nach altem Recht geht. Das voarb und damit nicht irgendein „Schlauberger“ moniert, dass das LG noch von Verfall usw. die Rede ist. Und auch § 111d StPO a.F. gibt es so nicht mehr.
In der Sache geht es um die Anordung und Erweiterung eines dinglichen Arrests. Mit Beschluss des AG vom 17.03.2017 war der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten in Höhe von 100.000 € angeordnet worden. Hintergrund war die Anzeige der Geschädigten pp., dass die Beschuldigte eine Plastikdose mit 100.000,00 € aus der in der Garage befindlichen Gefriertruhe entwendet haben soll. Als Tatzeitraum wurde Sommer 2016 bis 05.03.2017, dem Tag des Auszugs der Beschuldigten aus der im 1. OG des Anwesens der Geschädigten befindlichen Mietwohnung, angenommen. Mit Beschluss vom 22.03.2017 wurde der zu sichernde Betrag auf 170.000 € erhöht, nachdem die Geschädigte telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie einen Zettel gefunden habe, auf dem vermerkt sei, dass sie am 01.03.2015 das Geld gezählt habe und es sich um 170.000 € gehandelt habe. Darüber hinaus ergaben die Ermittlungen, dass die Beschuldigte ab Oktober 2016 insgesamt 158.550 € Bargeld auf ihre Konten eingezahlt hatte.
Dagegen die Beschwerde der Beschuldigten, die beim LG Erfolg hat: Das LG sagt: Derzeit liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrestes gem. § 111d StPO nicht vor.
„Der dingliche Arrest setzt voraus, dass der einfache Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil der Verfall oder die Einziehung von Wertsachen angeordnet wird. Das Gericht hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der es die Belange des Opferschutzes, aber auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Beschuldigten insbesondere nach Höhe und voraussichtlicher Dauer des Arrests, den konkreten Verdachtsgrad und die Schadenshöhe zu berücksichtigen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111d Rn, 4). Der Verdacht einer Straftat darf sich vorliegend im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs durch Beschlagnahme des gesamten Geldvermögens der Beschuldigten nicht allein auf eine bloße Möglichkeit, vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen stützen. Darüber hinaus unterliegt die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Darlegung der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen bedarf, wenn dadurch nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis der Beschuldigten entzogen wird, wie dies vorliegend der Fall ist.
Beim derzeitigen Ermittlungsstand liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des dinglichen Arrests nicht vor:
Der Verdacht eines von der Beschuldigten begangenen Diebstahls begründet sich allein darauf, dass die Geschädigte beanzeigt hat, dass die Beschuldigte – ihre ehemalige Mieterin eine Plastikdose mit mindestens 100.000,00 €, wenn nicht sogar 170.000 €, aus ihrem Versteck aus der Gefriertruhe in der Autogarage entwendet haben soll, und dass die Finanzermittlungen ergeben haben, dass die Beschuldigte seit Oktober 2010 insgesamt 158.550,00 € bar auf zwei Konten eingezahlt hat, wobei 96.000,00 € in 500 €-Scheinen eingezahlt worden sein sollen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich in der Kühltruhe der Geschädigten tatsächlich soviel Bargeld befunden hat und dass es sich bei dem von der Geschädigten eingezahlten Bargeld um genau dieses Geld handelt, bestehen nicht.
Zum einen ist bereits unsicher, wieviel Geld tatsächlich abhanden gekommen sein soll. Ursprünglich gab die Geschädigte an, dass es sich um „etwas mehr als 100.000 €“ gehandelt habe. Später will sie einen Zettel gefunden haben, aus dem hervorgeht, dass sie bei einer Zählung am 1.3.2015 ein Ergebnis von 170.000 € ermittelt haben will, wobei insoweit wiederum nicht ermittelt wurde, ob seit diesem Zeitpunkt Geld entnommen oder hinzugefügt wurde. Des Weiteren muss die Aussage der Geschädigten hinsichtlich dieser Differenz von 70.000 € kritisch hinterfragt werden, da bei dieser Größenordnung ein Irrtum eher fernliegend erscheint. Man mag sich bei diesen Geldbeträgen um einige tausend Euro irren, aber es erscheint lebensfremd, dass man sich über einen Betrag von 70.000,00 € irrt.
Zum anderen ist bisher nicht ansatzweise aufgeklärt worden, wer überhaupt Zugang zu der Gefriertruhe hatte. Bei dem Versteck handelt es sich um kein besonders originelles Versteck. Jede Person, die berechtigt oder unberechtigt Zugriff auf die in der Garage stehende Gefriertruhe hatte, hatte die Möglichkeit – auch zufällig – auf die Plastikdose mit dem Geld zu stoßen und diese an sich zu nehmen, zumal die Geschädigte das Geld im Spätjahr 2016 zuletzt gesehen haben will, sodass sich der Tatzeitraum auf mindestens ein halbes Jahr erstreckt, in dem das Geld verschwunden sein kann. Des Weiteren ist nicht geklärt, in welcher Stückelung sich das Geld in der Dose befunden haben soll, sodass derzeit nicht nachprüfbar ist, ob sich die entsprechende Geldmenge aufgrund ihres Volumens überhaupt in der Dose, deren Größe ebenfalls nicht bekannt ist, befunden haben kann und ob es sich bei dem von der Beschuldigten eingezahlten Bargeld um dieses Geld gehandelt haben kann, nachdem die Beschuldigte 96.000 € in 500 €-Scheinen eingezahlt haben soll, was einer Stückzahl von 192 Scheinen entspricht.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch ihren Verteidiger durchaus plausibel und plastisch vortragen lässt, woher sie selbst soviel Bargeld gehabt haben will, das sie ebenso wie die Geschädigte – nicht auf einem Konto, sondern teils zuhause in einem Koffer, teils ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem Bankschließfach, dessen Existenz durch die Finanzermittlungen belegt wird, verwahrt haben will. Bei der Frage, ob die Beschuldigte in der Lage war, entsprechende Beträge anzusparen, allein auf die aktuelle Rente der Beschuldigten abzustellen, greift zu kurz, da nicht ermittelt wurde, ob die Beschuldigte nicht in ihrer Zeit vor Eintritt in das Rentenalter hätte Rücklagen bilden können. Darüber hinaus bietet die Einlassung der Beschuldigten eine Vielzahl von Ermittlungsansätzen, woher das von der Beschuldigten eingezahlte Bargeld stammen kann, denen nachzugehen sein wird.
Im Hinblick auf die schwachen Verdachtsmomente, die gegen die Beschuldigte sprechen, steht die Anordnung des dinglichen Arrests beim aktuellen Ermittlungsstand jedenfalls außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Beschuldigten, die durch die Maßnahme in eine wirtschaftliche Notlage gebracht wurde. „
In der Sache m.E. zutreffend. Und der „Aufbewahrungsort“ „Kühltruhe“. ich habe nicht geglaubt, dass es so etwas gibt….
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