Es ist „Money-Friday“, d.h., dass es heute gebührenrechtliche Entscheidungen gibt. Und zunächst gibt es den OLG Bamberg, Beschl. v. 06.02.2018 – 1 Ws 51/18, der für die Praxis nicht unwichtige Ausführungen zur Bemessung der Terminsgebühr des Wahlanwalts enthält. Zwar ist das, was das OLG Bamberg ausführt, nicht neu, aber es ist schön, es wieder mal zu lesen.
Der Verteidiger hatte für jeden Verhandlungstag grundsätzlich die Mittelgebühr – entweder mit oder ohne Haftzuschlag – angesetzt und die dann unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfes – versuchter Totschlag -, der Bedeutung der Sache für die freigesprochene Mandantin usw. angemessen erhöht. Wegen der Abwägung im Einzelnen verweise ich auf den Beschluss des OLG. Das hatte der Rechtspflegerin nicht gepasst. Die hatte jeweils niedriger festgesetzt. Und das passt dem OLG nicht:
„Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren demnach nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung können Abweichungen bis zu 20 % im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, 1 Ws 305/14).
Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist und weil mit der Aufzählung der Umstände, die einerseits für die Erhöhung, andererseits für eine Ermäßigung der Gebühr sprechen, der Praxis nicht viel geholfen ist, weil ihr ein Ansatzpunkt fehlt, hat die Praxis sich diesen Ansatzpunkt mit der sogenannten Mittelgebühr geschaffen. Die Mittelgebühr soll gelten und damit zu konkreten billigen Gebühr in den „Normalfällen“ werden, in denen sämtliche, vor allem die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, also übliche Bedeutung der Angelegenheit, durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen. Auszugehen ist bei der Bestimmung der Gebührenhöhe demnach zunächst von der Mittelgebühr (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 46. Auflage 2016, § 14 RVG, Rn. 14; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Rn. 39). Diese liegt hier für den ersten Hauptverhandlungstag (ohne Haftzuschlag) bei 530,00 € und‘ ab dem zweiten Hauptverhandlungstag bei 646,25 €.
Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren sind, wie bereits erwähnt, im Einzelnen insbesondere die in § 14 Abs. 1 §. 1 RVG genannten Umstände zu berücksichtigen, dazu zählen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Aufraggeber sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt jedoch auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, 41084111 W, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn, 16), Bei der Bemessung der Gebühr kann der Verteidiger sich an den Grenzen der Längenzuschläge VV RVG Nm. 4110, 4111 orientieren (KG a.a.O., Gerold/Schmidt/Burhoff a.a.O.). Eine Verhandlungsdauer von bis zu fünf Stunden ist dabei als durchschnittlich zu bewerten (KG a.a.O., vgl. insgesamt OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016, 2 Ws 218/16, Rn. 9, OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014, 1 Ws 305/14 m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund kann die durch die Rechtspflegerin vorgenommene Kostenfestsetzung keinen Bestand haben.
Dem Verteidiger ist zunächst zuzugeben, dass es sich bei dem Verfahren und seiner sich hieraus ergebenden Tätigkeit in Anbetracht der Beweissituation dem Grunde nach um eine jedenfalls nicht als völlig bedeutungslos einzustufende Sache handelte, welche für die Freigesprochenen, der immerhin die Beihilfe zu einem versuchten. Tötungsdelikt sowie zu einer gefährlichen Körperverletzung zur Last gelegt wurden, von erheblicher Bedeutung war.
Allerdings ist dies bei Verfahren vor den großen Strafkammern, insbesondere der Schwurgerichtskammer, regelmäßig der Fall. Es entspricht überwiegend dem juristischen Alltag, dass sich Verfahren wegen Tötungs- oder schweren Sexualdelikten oder auch Wirtschaftsstrafverfahren als kompliziert und komplex darstellen und die Betroffenen im Falle einer Verurteilung mit ganz empfindlichen Strafen zu rechnen haben, die häufig als nahezu existenzvemichtend einzustufen sind.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Termine vom 24.02.2016, 29.02.2016 sowie 14.03.2016 eine Verhandlungsdauer von jeweils leicht über oder um die 5 Stunden aufweisen und jeweils 2 Sachverständige sowie mehrere Zeugen (3 bis 11) geladen waren. Bei dem Hauptverhandlungstermin vom 24.02.2016 handelte es sich zudem um den ersten Termin, für welchen anerkanntermaßen ein erhöhter Vorbereitungsbedarf angenommen wird, welcher die Geltendmachung einer erhöhten Gebühr rechtfertigt. Hinsichtlich des Termins vom 18.03.2016 mag sich die Verhandlungsdauer auf lediglich 3 Stunden belaufen haben, allerdings wurden an diesem Tag die Plädoyers gehalten, in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft jedenfalls noch die Verurteilung der Freigesprochenen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie die Unterbringung gemäß § 64 StGB beantragt hatte.
In der Gesamtschau hält der Senat daher die jeweils durch den Verteidiger vorgenommenen Erhöhungen der Grundgebühren) für die Termine vom 24.02.2016, 29.02.2016 sowie 14.03.2016 auf 850,00 € bzw. 900,00 € nicht für unbillig. Auch die Inansatzbringung der Mittelgebühr für den Tag der Plädoyers ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Ein Abschlag ist daher nicht vorzunehmen.“
Zu dem Ganzen natürlich auch „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017″, bei den Rahmengebühren. Zu dem Werk gibt es gerade heute – passend 🙂 – eine sehr schöne Rezension bei den Rezensenten, auf die mich der Kollege Krenberger dankenwerter Weise hingewiesen hat; darum auch das Bild zu dem Beitrag. Ich weise dann auf diese Rezension hin. Sie findet man hier. Und wer nach dem Lesen – dann endlich überzeugt ist 🙂 – und bestellen will, der kann das hier. So, das war Werbung 🙂 . Aber lohnt sich für die Angesprochenen 🙂 .