Am 01.07.2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung, also die §§ 73 ff. StGB und dmait dann auch die §§ 111b ff. StPO geändert worden. Ich verweise dazu auf das „Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung“ v. 13.04.2017 (BGBl, S. 872). Die Änderungen sind inzwischen – schon wegen den weitreichenden Übergangsregelungen in den § 316h EGStGB und § 14 EGStPO in der Praxis angekommen. Man merkt das auch an der Zunahme der Fragen zu Nr. 4142 VV RVG, das gebührenrechtliche Pendant zu den verfahrensrechtlichen Regelungen.
Und es liegen inzwischen dann auch schon die ersten Entscheidungen zu der Neuregelung vor, ich erinnere nur an das LG Kaiserslautern, Urt. v. 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3). Es gibt dann nun auch eine erste OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 – 1 Ws 163/17. Der setzt sich mit der Neuregelung der Anordnung des Vermögensarrestes – § 111e StPO – auseinander. Einfach mal lesen. Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:
- Nach § 111e Abs. 1 StPO in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung steht die Anordnung eines Vermögensarrestes – wie bisher – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden.
- Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen. Somit ist der Arrest weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist. Eine Notwendigkeit für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Gesetzeswortlaut indes nicht (mehr) vor.
- Zwar gelten die Fristen des § 111b Abs. 3 StPO a. F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist.
- Nach § 111e Abs. 6 StPO n. F. stehen die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander.