BtM I: Internethandel mit Drogen, oder: Kann ich den Internethändler noch anstiften?

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Heute dann mal ein BtM-Tag. Nein, nein, nicht wirklich 🙂 , sondern nur hier mit Entscheidungen. Und ich eröffne den Reigen mit dem BGH, Beschl. v. 25.10.2017 – 1 StR 146/17.

Das Verfahren war schon mal beim BGH. Der hatte mit Beschluss vom 08.09.2016  – 1 StR 232/16 – auf die Revision des Angeklagten das damalige Urteil des LG mit den Feststellungen aufgehoben, weil diese den Schuldspruch wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht getragen hatten. Ob eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Betracht kam, hatte der Senat damals wegen Fehlens näherer Feststellungen zu Bestellvorgängen nicht beurteilen können. Nun hat das LG hat den Angeklagten u.a. wegen zweier Fälle der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, verurteilt.

Grundlage sind folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der Angeklagte am 23. Februar 2014 über das Internet 100 Gramm des synthetischen Cannabinoids JWH-122 zum Preis von 346,05 € bei der Fa. S. in Shanghai (China).

Noch im selben Monat bestellte er aufgrund eines neuen Tatentschlus-ses über das Internet 100 Gramm des synthetischen Cannabinoids UR-144 zum Preis von etwa 300 € von der Fa. Sa. aus Shanghai (China).

Die synthetischen Cannabinoide waren von guter Qualität. Der Reinheitsgehalt betrug mindestens 85 %. Die mit der jeweiligen Bestellung verbundenen Kaufangebote des Angeklagten nahmen die chinesischen Lieferanten an und versandten die Ware aus China an die Wohnanschrift des Angeklagten in Deutschland.

Die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG hat das Landgericht – jeweils sachverständig beraten – bei JWH-122 auf höchstens zwei Gramm, bei UR-144 auf höchstens sechs Gramm bestimmt.

Und das reicht dem BGH für die Verwerfung der Revision. Er macht in dem Zusammenhnag ganz interessante Ausführungen zur Frage der Anstiftung in den Fällen der Internetbestellung, die man in etwa wie folgt zusammenfassen kann: Anstiftung kann auch angenommen werden wenn der Haupttäter, wie hier die chinesische Firma bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt hat oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hatte. Entscheidend ist, dass eben noch keine konkret-individualisierte Tat vorliegt, zu der muss der Haupttäter erst noch durch Hervorrufen des Tatentschlusses veranlasst werden. Das ist der Fall des sog. omnimodo facturus. Das bedeutet, dass – wie hier – auch derjenige, der im Internet, z.B. über einen „Online-Shop“, aus dem Ausland heraus die Lieferung von Betäubungsmitteln in das Inland anbietet, noch angestiftet werden kann. Die Internetpräsentationen eines im Ausland ansässigen Drogenhändlers sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots, eine sog. invitatio ad offerendum.

Von der Entscheidung wird man sicherlich noch lesen.

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