Als zweite Entscheidung heute dann das Böllerwerfer-Urteil des BGH. Entschieden hat der BGH im BGH, Urt. v. 09.11.2017 – VII ZR 62/17 – jetzt abschließend die Frage, ob ein Fußballverein – hier war es der 1. FC Köln – von einem Fan nach einem Böllerwurf im Stadion die vom DFB deswegen verhängte Verbandsstrafe ersetzt verlangen kann. Das OLG Köln hatte das im OLG Köln, Urt. v. 17.12.2015 – 7 U 54/15 verneint (vgl. Eine Fußballkarte für 30.000 €?, oder: Ein teurer Böllerwurf). Der BGH hatte auf die Revision des 1. FC Köln dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen (vgl. das BGH, Urt v. 22.09.2016 – VII ZR 14/16 und dazu Wer Böller wirft, muss zahlen, oder: Wir greifen dem Randalierer in die Tasche). Das OLG Köln hat daraufhin den Böllerwerfer zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Dagegen dann nochmals die Revision des 1. FC Köln, mit der er die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte. Die hat der BGH jetzt im BGH, Urt. v. 09.11.2017 – VII ZR 62/17 verworfen.
In der Sache ging es um Schadenersatz, den der Beklagte zahlen sollte wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel des 1. FC Köln in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn am 09.02.2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin hatte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen dden 1. FC Köln verhängt, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen des 1. FC Köln dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher vom 1. FC Köln gemachten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die gezahlt wurden. Der 1 FC verlangte vom Böllerwerfer Ersatz in Höhe von 30.000 €.
Der BGH hat jetzt das zweite Urteil des OLG Köln bestätigt. Im Streit war allein noch die Höhe des Schadenersatzanspruchs. Das OLG war davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Schadensersatzes danach bemesse, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 € : 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € – diese allein den Beklagten betreffend -, zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet worden seien, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei – so der BGH – der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 €o = aufgerundet 20.340 €. Das hat der BGh ebenso gesehen.
Also nicht ganz so teuer, aber immer noch teuer die Karte dieser zweifelhafte „Spaß“.