Sozialleistungsbetrug, oder: Schwankende Einnahmen

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Als zweite Entscheidung des heutigen Tages stelle ich das AG Braunschweig, Urt. v. 04.05.2017 – 2 Ds 205 Js 54310/16 – vor, das mir der Kollege Hertweck aus Braunschweig übersandt hat. Im Verfahren ging es um einen Sozialleistungsbetrug und die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorgelegen hat. Das AG hat nur wegen „normalen“ Betrugs verurteilt. Es hat den Vorsatz hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) verneint. Begründung: Der Angeklagte hat nur „variable Lohnzahlungen“ erhalten:

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass darüber hinaus auch die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB durch die Variante des gewerbsmäßigen Handels vorliegend war.

Bezüglich des Entschlusses, sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen, gab es bereits Zweifel, da der Angeklagte nachvollziehbar und auch durch Unterlagen aus Akten belegbar erklärt hat, es habe jeden Monat sehr schwankende Einkünfte seitens des ppp. gegeben, da er jeweils nach Arbeitsanfall beschäftigt und auch bezahlt worden sei. In manchen Monaten sei es bei einer Bezahlung in Höhe von angemeldeten 100 Euro geblieben, in anderen Monaten sei dieses darüber hinausgegangen.

Angesichts dieser Tatumstände erschien es auch zweifelhaft, ob man hier die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles annehmen konnte.“

Für das Strafmaß schon von (erheblicher) Bedeutung.

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