Unfallmanipulation, oder: Wann ist der Rechtsanwalt (strafbarer) Gehilfe?

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Als erste Entscheidung am Samstag dann den BGH, Beschl. v. 26.01.2017 – 1 StR 636/16. Ja, richtig gelesen, eine strafrechtliche Entscheidung, was ungewohnt ist im samstäglichen „Kessel Buntes“. Aber die Entscheidung hat die Problematik der Unfallmanipulation (mit) zum Gegenstand und passt daher ganz gut.

Mit dem Beschluss v. 26.01.2017 hat der BGH ein Urteil des LG Stuttgart aufgehoben. Das hatte den dort angeklagten Rechtsanwalt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Grundlage waren folgende Feststellungen des LG: Der Mitangeklagte H. T. ist vom LGt wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen (§ 315b StGB) sowie wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen versucht, (§§ 22, 263 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, seine mitangeklagte Ehefrau N. T. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden. Dem Mitangeklagten H. T. wurde vor allem angelastet, durch fingierte Unfälle einen Betrug bzw. versuchten Betrug gegenüber den gegnerischen Versicherungen begangen zu haben. Dazu nutzte dieser entweder geringfügige Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer bewusst zur Herbeiführung eines Verkehrsunfalls aus oder machte bei Straßen- bzw. Parkunfällen nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende Schäden geltend, um den jeweiligen Sachbearbeiter der in Anspruch genommenen gegnerischen Versicherung entsprechend zu täuschen.

Der Angeklagte hatte als Rechtsanwalt im Namen der Mitangeklagten H. bzw. N. T. in zwei Fällen mit anwaltlichen Schreiben jeweils gegenüber den Versicherungsunternehmen der Geschädigten Ansprüche aus solchen fingierten Verkehrsunfällen geltend gemacht. Zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es in beiden Fällen nicht. Das LG war davon überzeugt, dass dem Angeklagten, nachdem er in zwei vorausgegangenen Fällen jeweils Schreiben der Versicherungen erhalten hatte, in denen diese die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten, die Betrugsabsichten des Mitangeklagten bewusst waren. „Um im hart umkämpften Anwaltsmarkt keinen Mandanten zu verlieren„, sei der Angeklagte jedoch weiterhin bereit gewesen, für die Mitangeklagten tätig zu sein.

Der BGH hat aufgehoben, weil das das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe danach nicht belegt sei:

„a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen die folgenden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 – 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; Urteile vom 22. Januar 2014 – 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 und vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht tragfähig belegt.

Zwar stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte S. bei seiner anwaltlichen Tätigkeit gewusst habe, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Es gründet diese Überzeugung darauf, dass er innerhalb von mehr als drei Jahren vor dem Tatgeschehen schon mehrmals Ansprüche aus Unfallgeschehen – einmal für H. T. und dreimal für N. T. – geltend gemacht habe. Diese Häufigkeit der Unfallbeteiligungen innerhalb „kürzester Zeit“ hätte ihm auffallen müssen. Zudem habe er in zwei dieser Fälle im Zeitraum Januar bis Februar 2014 zwei Schreiben von Versicherungen erhalten, die die Auszahlung der erhobenen Forderungen wegen fehlender Plausibilität und Kompatibilität der Schäden verweigerten. Er habe außerdem im August 2014 die Verteidigung des H. T. in einem Ermittlungsverfahren übernommen. Das Verfahren sei wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betrugs geführt worden.

Der hieraus gezogene Schluss auf das festgestellte Wissen um die Nichtberechtigung der geltend gemachten Ansprüche und mithin der nach den oben aufgezeigten Maßgaben ausreichenden subjektiven Voraussetzungen beruht nicht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung, da die Erwägungen hierzu lückenhaft bleiben.

Das Tätigwerden im gegen den H. T. gerichteten Ermittlungsverfahren ist schon deswegen kein geeigneter Ansatzpunkt, da nicht festgestellt ist, welche Kenntnisse der Angeklagte über die Vorwürfe tatsächlich erlangt hat. Zudem betraf das Ermittlungsverfahren H. T. ; der Angeklagte wurde jedoch zur Durchsetzung der Ansprüche der Mitangeklagten N. T. tätig. Das mehrfache Auftreten von Ersatzansprüchen der Eheleute T. innerhalb von mehr als drei Jahren hätte zwar Anlass sein können, an der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu zweifeln, das Wissen um die Nichtberechtigung der Ansprüche folgt daraus – auch mangels näherer Auseinandersetzung des Landgerichts mit den Abläufen in der Kanzlei des Angeklag-ten und seiner Vorstellung über die Beschäftigung der Eheleute T. – indes nicht. Der Beweiswert der ablehnenden Schreiben der Versicherung lässt sich angesichts der kargen Feststellungen hierzu nicht beurteilen. So wird schon nicht mitgeteilt, ob diese Schreiben überhaupt Ansprüche betrafen, die von N. T. geltend gemacht worden sind.2

Nun ja – kann man ohne Kenntnis der Akten und der Beweisergebnisse sicher nicht abschließend beurteilen. „Unschön“ ist es aber auf jeden Fall.

Ein Gedanke zu „Unfallmanipulation, oder: Wann ist der Rechtsanwalt (strafbarer) Gehilfe?

  1. Jochen Bauer

    Interessant sind die Grenzen der anwaltlich zulässigen Beteiligung in diesen Fällen im Hinblick auf den strafbaren bedingten Vorsatz bei Abgrenzung zur straflosen (§ 15 StGB) bewußten Fahrlässigkeit:

    Weiß der hilfeleistende RA dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich (Kognitives Element des dolus eventualis) daß sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm „erkannte Risiko“ strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten „derart hoch“ war, daß er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ (vgl. BGH,a.a.O). Das voluntative Element wird hier aufgrund einer objektivierten Risikoeinschätzung wohl widerleglich vermutet.

    Da die Grenzen zwischen strafloser bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz fließend sind, sollte man zum Eigenschutz, sobald es sich aufgrund der Umstände und insbesondere auch durch entsprechenden Erkenntnisse aus Vorfällen aufdrängt als RA die Finger von solchen Fällen lassen.

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