Die zweite „karnevalistische“ Entscheidung – na ja, zumindest eine, bei der die Suche mit dem Schlagwort „Karneval“ Erfolg hatte – ist der VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 02.09.2016 – 7 L 1951/16. Es geht (mal wieder, obwohl ich lange dazu keine Entscheidung vorgestellt habe) um die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG. Dem Verfahren lag ein MPU-Gutachten zugrunde, um dessen Verwertbarkeit gestritten wurde. In dem Zusammenhang macht das VG dann folgende Ausführungen zum „Trinkverhalten“:
„Das Gutachten geht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – weder von falschen Angaben zum Trinkverhalten des Antragstellers aus noch zieht es daraus falsche Schlüsse.
Das Gutachten geht nachvollziehbar von der Tatsache aus, der Antragsteller habe 8 bis 10 Kölsch am 8. Februar 2016 getrunken. Der Antragsteller muss sich an diesen in der Exploration im Rahmen der Begutachtung gemachten Angaben zu seinem Trinkverhalten seit der letzten Trunkenheitsfahrt, insbesondere an Karneval 2016, festhalten lassen. Die nunmehr erst im vorliegenden Verfahren bzw. Klageverfahren angegebene längere Trinkdauer derselben Menge Alkohol über den gesamten Karnevalszeitraum ist nicht glaubhaft. Sie steht im Widerspruch zu seiner Angabe, er sei „da auf Karneval“ letztmalig betrunken gewesen. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller, wenn er eine Alkoholkonsummenge von 8 bis 10 Kölsch verteilt über mehrere Tage getrunken hätte, dadurch nicht – wie er aber erklärt hat – betrunken gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Mengenangaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum an Karneval sich auf das gesamte Wochenende beziehen, sind zudem aus der dokumentierten Exploration nicht ersichtlich. Seine Antwort auf die Frage, wann er letztmalig Alkohol getrunken habe, ist vielmehr eindeutig auf einen einzelnen Tag bezogen, soweit er angibt, „Karneval in Köln am 8. Februar 2016 da waren es 8 bis 10 Kölsch…“ (Bl. 9 des Gutachtens). Ob eine Trinkmenge von 8 bis 10 Kölsch generell auf ein problematisches Trinkverhalten schließen lässt oder ohne eine entsprechende Vorgeschichte mit alkoholbedingter Verkehrsauffälligkeit akzeptabel ist, namentlich wenn diese ausnahmsweise zu Anlässen wie Karneval konsumiert wird, bedarf hier keiner Bewertung.
Das Gutachten zieht aus dem Trinkverhalten des Antragstellers an Karneval 2016 keine unzulässigen Schlüsse auf den die Verhaltenssteuerung nachteilig beeinflussenden Berauschungsgrad. Die gutachterliche Beurteilung der Trinkmenge von 8 bis 10 Kölsch, die auf einen Berauschungsgrad schließen lasse, welcher eine gravierende, nachteilige Beeinflussung der rationalen Verhaltenssteuerung erwarten lasse (Bl. 13 des Gutachtens), ist nämlich in folgendem Kontext zu sehen: Im Kern ist für diese Schlussfolgerung des Gutachtens maßgeblich, dass der Antragsteller weder sein Alkoholkonsumverhalten grundlegend verändert hat noch eine ausreichende Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Veränderung erkennen lässt. Es fehlt eine angemessene Bewertung seines früheren – als deutlich normabweichend einzuschätzenden – Alkoholkonsums im Sinne einer Selbstreflexion und zudem eine als hinreichend zu bewertende Reduzierung der Trinkmenge gegenüber früher. Die eigene Beurteilung des Antragstellers, sein Trinkverhalten sei seit der letzten aktenkundigen Trunkenheitsfahrt „super eingeschränkt“ (Bl. 9 des Gutachtens) ist nicht realitätsnah. Jedenfalls im Fall des Antragstellers bietet aber vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte – wie das Gutachten nachvollziehbar feststellt (Bl. 13 des Gutachtens) – nur eine geplante Dauer und Art des Alkoholkonsums bei konsequenter Einhaltung fester Obergrenzen hinreichende Aussicht auf die Vermeidung erneuten exzessiven bzw. problematischen Alkoholkonsums. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit nämlich gezeigt, dass er bereits bei BAK-Werten um ca. 1,3 Promille (erste aktenkundige Trunkenheitsfahrt am 16. Februar 2006) bzw. AAK-Werten um ca. 0,5 mg/l (zweite aktenkundige Trunkenheitsfahrt am 2. Dezember 2015) in seiner rationalen Verhaltenssteuerung derart nachhaltig beeinflusst ist, dass er in diesem Berauschungszustand mehrfach ein Kraftfahrzeug geführt hat.“
Das beruhigt mich, dass eine Menge von 8 bis 10 Kölsch – das soll ja so etwas Ähnliches wie Bier sein 🙂 – offenbar noch nicht „generell auf ein problematisches Trinkverhalten schließen lässt“. 🙂 . Die haben wahrscheinlich alle die, die um 11.11 Uhr angefangen haben zu feiern, schon drin 🙂