Strafzumessung III: Mehrere Angeklagte, oder: Gleichbehandlung erforderlich

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Strafzumessung bei mehrere Angeklagten ist nicht so ganz einfach. Zu der Problemati hate es vor einigen Jahren Rechtsprechung des BGH gegeben, die nun der BGH, Beschl. v. 03.11.2016 – 2 StR 363/16 – noch einmal ins Gedächtnis gerufen hat. Das LG Bonn hatte den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten nebst Wertersatzverfall, den Angeklagten H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem BGH „passen“ die beiden Strafaussprüche nicht:

„….. Hingegen begegnen die sie betreffenden Strafaussprüche durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa BGH StV 2011, 725; 2011, 725, 726; s. auch BGHSt 56, 262, 263). Auch wenn es keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt (s. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 23), gilt dies – mit Einschränkungen – doch auch dann, wenn in einem Verfahren im Kern vergleichbare Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte abgeurteilt werden. Insoweit muss sich den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lassen, dass der Strafbemessung gegen mehrere Angeklagte der gleiche Maßstab zugrunde liegt und die gegen sie verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.

Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen eines im Kern vergleichbaren Tatvorwurfs, dem Anbau von Marihuana in einer Indoorplantage, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies lässt sich anhand des festgestellten Sachverhalts und der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen nicht mehr nachvollziehen. Der Betrieb der von dem Angeklagten H. betriebenen Plantage im Fall C.I der Urteilsgründe war auf eine Menge gerichtet, die die nicht geringe Menge um mehr als das 900fache überschritt, während der Anbau durch den Angeklagten K. im Fall C.II (2. Ernte) eine Betäubungsmittelmenge von 450fachen der nicht geringen Menge erbrachte. Dass die Strafkammer für diese Taten mit maßgeblich unterschiedlichen Wirkstoffmengen die gleiche Strafe verhängt hat, obwohl die weiter angeführten Strafzumessungserwägungen beide Angeklagte in gleicher Weise betreffen (Geständnis, weiche Droge, Untersuchungshaft zu ihren Gunsten und erheblicher Aufwand an Arbeit und Kapital sowie großes Maß an krimineller Energie zu ihren Lasten), ist nicht nachzuvollziehen, auch wenn im Fall C.I die Betäu-bungsmittel sichergestellt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht zusätzlich beim Angeklagten K. berücksichtigt hat, dass er als Marihuanakonsument eher tatgeneigt sei, und er zudem länger als der Angeklagte H. Untersuchungshaft verbüßt hat.“

Also: Gerecht muss die Strafzumessung bei mehreren Angeklagten sein………….

3 Gedanken zu „Strafzumessung III: Mehrere Angeklagte, oder: Gleichbehandlung erforderlich

  1. RA Ullrich

    „Gerecht muss die Strafzumessung bei mehreren Angeklagten sein …“

    Na ja, eigentlich sollte sie ja idealerweise auch dann gerecht sein, wenn es nur einen Angeklagten gibt. Bloß fällt es dann leider nicht ganz so leicht auf, wenn sie ungerecht ist.

  2. Ein Leser

    Bei vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Cannabis kann von Gerechtigkeit keine Rede mehr sein!

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