Mancher Verteidiger wird sich schon mit der vom LG Saarbrücken im LG Saarbrücken, Beschl. v. 22.12.2016 – 4 O 354/15 – entschiedenen Frage „herumgeschlagen“ haben. Nämlich: An welches Gericht muss ich mich eigentlich wenden, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und es nun (noch) um die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände geht? Ist dafür der Zivilrechtsweg einzuschlagen oder muss ich beim Strafgericht (welches ?) die Herausgabe beantragen.
Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestritten. Es stehen sich zwei – in meinen Augen etwa gleich starke „Lager“ gegenüber. Dabei geht es um die Auslegung des § 111f Abs. 5 StPO und was sich der „historische Gesetzgeber“ bei seiner Einführung im Hinblick auch auf die Zuständigkeit zur Herausgabe nach Verfahrensabschluss gedacht hat. Das LG Saarbrücken meint: Nichts:
„Der Wille des historischen Gesetzgebers hat in der Gesetzesfassung hinsichtlich der Zuständigkeit nach Rechtskraft keinen Niederschlag gefunden (OLG Frankfurt a.a.O.), nach Auffassung der Kammer auch nicht in einer Andeutung. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind nämlich keine Maßnahmen denkbar, die — entsprechend dem Wortlaut der Regelung – in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden. Dies ergibt sich daraus, dass Beschlagnahme oder Arrest nach allgemeiner Auffassung in dem Moment enden, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, StV 2005, 486 f).“
und kommt deshalb zu der Aussage/dem Leitsatz:
„Für die Herausgabeklage von beschlagnahmten Gegenständen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist das Zivilgericht zuständig.“
Aber, wie gesagt. Doch recht heftig umstritten.
Und: Dank an den Kollegen Nozar für die Übersendung des Beschlusses.
„Dr.“ Nozar, bitte – soviel Zeit muss sein.
Wenn Sie meinen, dass der Kollege das braucht: Natürlich gerne.
Die Entscheidung ist methodisch nicht haltbar. Den Gesetzesmaterialien lässt sich eindeutig ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers entnehmen. Wenn sich aber dort eine unmittelbare Antwort auf die zu entscheidende Rechtsfrage findet darf sich das Gericht nicht einfach unter Berufung auf die Andeutungstheorie darüber hinwegsetzen. (vgl. dazu dass die Andeutungstheorie verfehlt ist ausführlich: Wedel, MDR 1989,29; WRP 1997,418; JurBüro 2009,117; 2013,176; 2014,121; 2016,343; 2016,624)
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