Nebenklage 1 x 1, oder: Entweder kann ich Nebenklage, oder ich lasse es

© Alex White - Fotolia.com

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Wenn man als Rechtsanwalt Nebenklagen „macht“ – despektierlich wird manchmal von der „Opferamsel“ gesprochen, obwohl mir nicht einleuchtet, warum, denn jeder hat seinen Platz im Strafverfahren, – dann sollte man es aber auch richtig machen und die Klaviatur der Nebenklage beherrschen. Sonst lässt man es lieber, um dem Mandanten nicht Schaden zuzufügen. Und der Rechtsanwalt, der in dem dem BGH, Beschl. v. 12.10.2016 – 5 StR 266/16 – zugrunde liegenden Verfahren den Nebenkläger vertreten hat, gehört m.E. zu der Gruppe derjenigen, die keine Nebenklage können. Denn sonst wäre es m.E. nicht zu den zwei vom BGH aufgezeigten (eklatanten) Fehlern gekommen (nein, es geht dieses Mal nicht um die nicht ausreichende Begründung der Nebenklagerevision, sondern um anderes im „Nebenklage 1 x 1“):

„Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2015 die Nebenklage der Antragsteller L. S. und M. S. zugelassen und ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L. ge-mäß § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Revisionsverfahren haben die Nebenkläger die Anträge – auch denjenigen, Rechtsanwalt L. gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand zu bestellen – wiederholt.

Der Antrag der Nebenkläger, sie für das Revisionsverfahren zuzulassen, ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren fortwirkt. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist – ebenso wie dies durch das Landgericht inzident erfolgt ist – abzulehnen, weil die verwirklichten Delikte (Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie Körperverletzung) nicht im Ka-talog der Straftaten dieser Vorschrift aufgeführt sind.

Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351). Zwar kann in besonderen Fällen eine Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Die – erwachsenen – Antragsteller haben aber weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in der Revisionsinstanz dargetan noch auf frühere Erklärungen Bezug genommen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens kann eine solche Erklärung auch nicht nachgereicht werden (BGH aaO).“

Wie gesagt: Sollte man wissen, wenn man Nebenklagen „macht“.  Alles andere ist in meinen Augen nur „unschön“/peinlich.

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