Ich habe da mal eine Frage: Kann ich auch mehr als die Wahlanwaltshöchstgebühr verlangen?

© AllebaziB - Fotolia

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Schon etwas älter ist die Anfrage eines Kollegen, die dieser für eine Kollegin an mich gerichtet hat. Ich stelle sie dann heute hier mal ein:

„Lieber Herr Burhoff,

eine Kollegin hat ohne VV (andere Kollegin hatte sie ins Mandat geholt, Mdt als verlässlich bezeichnet…) 5.000 Euro netto Vorschuss genommen für eine Verteidigung in einer Sexualstrafsache. Mdt hatte schon 1 Jahr mitgebracht, neue Tat (Penis in den Mund eingeführt und zum Samenerguss gekommen) war gesamtstrafenfähig. Anklage zum LG.

Kollegin hat neben dem Aktenstudium Besetzungsrüge und zwei Befangenheitsanträge verfasst, dazu noch weitere Tätigkeiten entfaltet, war einen Tag da – dann kam das Angebot 2 Jahre mit Bewährung gegen Geständnis. Mdt hat mitgemacht, sie hat ihn eindeutig vor der Haft bewahrt, es hätte auch mehrere Jahre geben können. Also auch erhebliche Bedeutung der Sache für den Mdt.

Nun fordert er – mE unverschämt – 3.000 Euro zurück. Warum auch immer.

Sie kann ja die Wahlverteidigergebühr nach billigem Ermessen bestimmen bei ihrer Abrechnung. Kann sie angesichts der besonderen Umstände die Wahlverteidigerhöchstgebühr überschreiten?“

Wer hat eine Idee?

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