Der Kollege Nebgen berichtet in seinem Blog von einer „Verkehrstragödie“ und durch mich inspiriert (besten Dank :-)) dann über den Weg „Von der Tragödie zur Komödie„.
Das inspiriert mich jetzt wieder darauf hinzuweisen, dass m.E. der Ansatz des Kollegen, die Verteidigung über den Begriff der „Öffentlichkeit“ zu (ver)suchen, richtig war. Es handelt sich bei dem Begriff um einen der sog. straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe, der leider häufig übersehen wird, aber häufig einen Verteidigungsansatz bietet. An ihn sollte man immer denken bei Parkplätzen, Garagenhöfen etc. Sehr schön und anschaulich dazu OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008 – 2 Ss 33/08.
Der Begriff kann übrigens auch im OWi-Verfahren eine Rolle spielen; vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 – 2 Ss OWi 934/08, für den Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, auf dem ein verbotenes Rennen durchgeführt wurde. Und nicht vergessen: Der Begriff hat auch eine zeitliche Komponente; vgl. dazu neben OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2009 auch noch KG StRR 2009, 30.