Nur ein „kleiner Beschluss“ ist der BGH, Beschl. v. 19.07.2016 – 5 AR (Vs) 45/16. Er ist in einer sog. Justizverwaltungssache ergangen, womit der BGH an sich ja nicht so häufig zu tun hat. Es geht um eine „Rechtsbeschwerde“ gegen einen KG-Beschluss im §§ 23 ff. EGGVG-Verfahren. Dazu der BGH – kurz und trocken:
„Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 auszulegende „Nichtzulassungsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom 8. September 2014, deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 1. August 2014 ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR [Vs] 46/11 mwN).“