Schon etwas älter ist der LG Köln, Beschl. v. 13.08.2015 – 105 Qs 177/15. Er behandelt die ermessensfehlerhafte Beiordnung eines sog. Sicherungspflichtverteidigers. Gegen den Angeklagten ist – zusammen mit einem Mitangeklagten – ein Verfahren wegen Betruges anhängig. In dem ist der Angeklagte von Anfang an durch einen Rechtsanwalt H aus Bonn als Wahlverteidiger verteidigt worden. Im ersten wurde zunächst der Vorsitzende erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; sodann wurden weitere Verfahrensanträge gestellt, die das AG beschieden hat. Anschließend gab der Vorsitzende des Schöffengerichts bekannt, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt werde und zu einem späteren Zeitpunkt neu begonnen werden sollte. Dazu müssten mehrere Hauptverhandlungstermine anberaumt werden; den Angeklagten sollten zur Sicherung des Verfahrens Pflichtverteidiger beigeordnet werden; die Angeklagten sollten binnen einer Woche Anwälte benennen, die auch für mehrere Verhandlungstage zur Verfügung stünden. Der Angeklagte hat dann beantragt, ihm Rechtsanwalt H aus Bonn als Pflichtverteidiger und Rechtsanwalt Q2 aus Bonn als (weiteren) Verteidiger beizuordnen. Letzterer habe auch sein Vertrauen. Das AG hat dann dem Angeklagten B Rechtsanwalt H als Pflichtverteidiger bestellt und zusätzlich einen anderen Rechtsanwalt als weiteren Pflichtverteidiger – zur Sicherung des Verfahrens – bestellt. Die Entscheidung gegen Rechtsanwalt Q2 hat das AG damit begründet, dass gerichtsbekannt sei, dass dieser wegen seiner starken Auslastung keine hinreichende Gewähr dafür biete, flexibel auch für mehrere Verhandlungstage zur Verfügung zu stehen. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten. Das LG gibt ihm Recht:
„Vorliegend ist nach Aktenlage und bisherigem Verfahrensablauf nicht ersichtlich, dass überhaupt die Voraussetzungen für die Beiordnung von zusätzlichen Pflichtverteidigern gegeben sind.
Konkrete Termine zur Hauptverhandlung sind noch nicht bestimmt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der bestellten (Erst-) Pflichtverteidiger für auch mehrere Hauptverhandlungstage nicht zur Verfügung steht. Schließlich hat er dies im Rahmen des Beiordnungsantrags vom 16.04.2015 ausdrücklich versichert. Nimmt man weiter in den Blick, dass sowohl nach der (ersten) Terminierung des Amtsgerichts als auch nach dem Inhalt der Eröffnungsentscheidung des Landgerichts es sich nicht um eine Strafsache besonderen Umfangs handelt, erscheint es derzeit nicht gerechtfertigt, schon jetzt einen weiteren Pflichtverteidiger als Sicherungsverteidiger zu bestellen, ohne dass bezüglich des ersten Pflichtverteidigers konkret Terminverhinderungen feststehen oder zu erwarten sind.
Zwar steht bei der Beurteilung der Frage, ob einem Angeklagten ausnahmsweise ein weiterer Pflichtverteidiger beizuordnen ist, ein weites Ermessen zu. Die Beiordnung kann insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptverhandlung oder aus sonstigen Gründen prozessualer Sorge geboten sein. (OLG Celle StV 1988, 379; OLG Düsseldorf NStZ, 47). Insofern ist die Entscheidung durch die Beschwerdekammer nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar.
Die Entscheidung war jedoch vorliegend aufzuheben, weil sie von ermessensfehlerhaften Erwägungen ausgeht (vgl. OLG Köln StraFo 2007 aaO.), sie erweist sich insoweit jedenfalls aus den Gründen ihrer Anordnung als ermessensfehlerhaft.
Die Gründe, die (bisher) für die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers angeführt werden, sind nämlich nicht geeignet, ein ausnahmsweises sachliches Bedürfnis für die angeordnete prozessuale Maßnahme zu begründen. Denn die Anordnung erwähnt mit keinem Wort, weswegen die Durchführung des Verfahrens bei alleiniger Vertretung durch Rechtsanwalt S nicht gesichert sein soll. Dass Rechtsanwalt H terminlich stark ausgelastet sei – wie dies für den als zweiten Pflichtverteidiger benannten Rechtsanwalt ausgeführt wird – ist bezüglich Rechtsanwalt H weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal dieser ausdrücklich angegeben hat, auch für mehrere Tage zur Verfügung zu stehen.
Dass der zeitliche Rahmen für das Verfahren derart ausgeweitet wird, dass die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers schon allein aus diesem Grund geboten erscheint, ist ebenfalls nach der Aktenlage bislang nicht ersichtlich.
Ebenso wenig kann die Tatsache, dass der Angeklagte B über seinen Verteidiger einen Befangenheitsantrag gestellt hatte, hinreichenden Anlass für die Bestellung eines Sicherungsverteidigers bieten.“
…das war schön!