Das OLG Celle hat in letzter Instanz einen Streit zwischen einem Sicherungsverwahrten und der JVA, in der er untergebracht entschieden. Es ging um den Besitz von CDs. Der Sicherungsverwahrte hatte in seinem Haftraum über 200 CDs, die von der JVA zuvor kontrolliert und sodann dem Antragsteller ausgehändigt worden waren, in Besitz. Im Mai 2015 ist dem Antragsteller dann eröffnet, dass die Maximalmenge von Datenträgern, die sich im Haftraum befinden dürfen, auf 100 beschränkt wird und ist der Antragsteller aufgefordert worden, die überzähligen Datenträger aus dem Haftraum zu entfernen. Ferner ist ihm die Aushändigung weiterer CDs, die mittels mehrerer Päckchen übersandt worden sind, verweigert worden. Darum wird gestritten, die StVK hat der JVA Recht gegeben. Ds OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 509/15 StrVollz – teilweise aufgehoben. Seine Entscheidung: Es bleibt bei den 200 Cds, mehr gibt es aber nur im Austausch:
„2. Die Rechtsbeschwerde ist auch zumindest teilweise begründet.
a) Die infolge der angeordneten Beschränkung vorgenommene Entfernung der überzähligen CD’s aus dem Haftraum des Antragstellers stellt entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluss den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Denn mit der Aushändigung der zuvor von der Antragsgegnerin kontrollierten CD’s ist gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz erteilt worden, da sich die Antragsgegnerin keinen entsprechenden Vorbehalt eingeräumt hat (vgl. zur ähnlichen Konstellation einer Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen OLG Celle, NStZ 2011, 704). Mithin hatte sich die Beschränkung an § 104 SVVollzG Nds. i. V. m. § 1 NdsVwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu messen. Da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Genehmigung nicht gegeben sind, konnte der Widerruf nur nach § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgen. Eine solche, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Entscheidung, bei der die Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers sowie das Abstandsgebot zu berücksichtigen gewesen wären, ist nicht erfolgt. Stattdessen ist die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 23 SVVollzG Nds. ausgegangen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Argumentation, die sich auch die Kammer und der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug zueigen machen, wonach die Gestattung des Besitzes einzelner CD’s keine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmenge beinhaltet, greift demgegenüber nicht durch. Denn die Bewilligung zum Besitz jeder einzelnen CD ist von der Antragsgegnerin nicht davon abhängig gemacht worden, dass eine gewissse Gesamtmenge nicht überschritten werden dürfe. Mithin ist die im Haftraum des Antragstellers vorhandene Anzahl von CD’s zwingend Folge sämtlicher Bewilligungen und kann von diesen nicht abweichend isoliert betrachtet werden.
Ob die Antragsgegnerin sich bei einer neuerlichen Entscheidung auf § 49 Abs. 2 VwfG berufen kann, hatte der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Nur vorsorglich wird insoweit bemerkt, dass eine neuerliche Entscheidung nicht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützt werden kann, weil dieser nur bei nachträglich eingetretenen Tatsachen Anwendung findet, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieser Tatsachen durch die Antragsgegnerin ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31).
b) Anders verhält es sich mit der Verweigerung, dem Antragsteller noch weitere CD’s auszuhändigen. Insoweit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Kammer insoweit § 23 SVVollzG Nds. als Rechtsgrundlage herangezogen. Dieser sieht eine mengenmäßige Beschränkung zwar nicht vor, ist jedoch ausweislich des zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens (vgl. LT?Drs. 16/5519, S. 38) vom Gesetzgeber für zulässig gehalten worden. Sie dient aufgrund des ansonsten nicht mehr zu bewältigenden Kontrollaufwandes der Sicherheit der Anstalt und ist auch unter Beachtung des Abstandsgebotes von Personen in der Sicherungsverwahrung daher hinzunehmen. Mit der von der Antragsgegnerin eingeräumten Möglichkeit, 14?tägig 20 CD’s auszutauschen, erscheinen die Interessen des Antragstellers auch genügend berücksichtigt. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin ist darin nicht zu erkennen.“
Der Siegeszug des Deppenapostrophs ist nicht mehr aufzuhalten.