Die mit den §§ 73, 74 OWiG zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis eine große Rolle. In dem OLG Bamberg, Beschl. v. 30. 3. 2016 – 3 Ss OWi 1502/15 – ging es dazu um die Frage der Fortwirkung einer einmal getroffenen Entbindungsentscheidung. Der Betroffene hatte beantragt, von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbunden zu werden (§ 73 Abs. 2 OWiG). Das AG hat den Betroffenen „von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin am 01.06.2015 entbunden, § 73 II OWiG“. Mit Verfügung vom 11.o5.2015 verlegte das AG den Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung eines Zeugen auf den 18.06.2015. Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 gab der Verteidiger eine Erklärung des Betroffenen gegenüber dem AG weiter, in welcher dieser die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung eines Zeugen beantragte. Die Erklärung des Betroffenen endete mit folgenden Worten: „Ich wiederhole nochmals meine Erklärungen und sage abschließend, dass ich mich nicht weiter äußern werde“. Eine Reaktion des AG auf das Schreiben erfolgte nicht. Das AG hat in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt und den Betroffenen verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:
„b) Diese Vorgehensweise war nicht rechtfehlerhaft. Der Betr. war auch für den Hauptverhandlungstermin am 18.06.2015 wirksam von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden.
aa) Es ist mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen, dass die von einem Gericht einmal ausgesprochene Entbindung eines Betr. auch für einen weiteren Termin fortwirken kann (vgl. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 73 Rn. 15 m.w.N.). Der Wortlaut des § 73 II OWiG normiert die Erscheinenspflicht für die Hauptverhandlung als solche und nicht lediglich für einzelne Hauptverhandlungstermine (vgl. auch Meyer NZV 2010, 496). Für den Fall eines Fortsetzungstermins nach lediglich unterbrochener Hauptverhandlung ist dies in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt (vgl. KG, Beschl. v. 09.01.2012 – 2 Ss 366/11 [bei juris]).
bb) Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht ferner der Normzweck des § 73 OWiG. Die in § 73 I OWiG normierte Erscheinenspflicht soll der Sachaufklärung dienen (KK-Senge73 Rn. 28 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch § 73 II OWiG zu sehen. Ist das Erscheinen des Betr. zur Aufklärung des Tatvorwurfs oder sonstiger für die Rechtsfolgenbemessung relevanter Umstände nicht erforderlich, so hat ihn das Gericht nach dieser Vorschrift auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden (KK-Senge a.a.O.). Wenn aber das persönliche Erscheinen des Betr. zur Sachaufklärung in diesem Sinne nichts beitragen kann, so kann sich die Reichweite der – nicht im Ermessen des Gerichts stehenden (vgl. nur OLG Bamberg, Beschlüsse v. 16.06.2014 – 3 Ss OWi 734/14 = StraFo 2014, 467 = ZfS 2015, 50 und vom 29.08.2012 – 3 Ss OWi 1092/12 = DAR 2013, 90 = NZV 2013, 204, jeweils m.w.N.; KK-Senge a.a.O.) – Entbindung nicht lediglich auf den nächstfolgenden Hauptverhandlungstermin beziehen, sondern hat sich auch auf alle folgenden Termine zu erstrecken, solange und soweit keine relevante Änderung der Sachlage (etwa weil der Betr. plötzlich erklärt, weitere Angaben machen zu wollen) eingetreten ist. Ist dies der Fall, besteht aber ohnehin jederzeit die Möglichkeit und gegebenenfalls sogar die Verpflichtung für das Gericht, die einmal getroffene Entscheidung über die Entbindung wieder aufzuheben (vgl. KK-Senge § 73 Rn. 35). Der Betr. ist durch eine derartige Sichtweise auch keineswegs in seinen Rechten beeinträchtigt. Denn es steht ihm trotz der Fortwirkung der Entbindungsentscheidung selbstverständlich jederzeit frei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Von daher geht auch das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das „Anwesenheitsrecht“ des Betr. sei durch die Verhandlung in seiner Abwesenheit verletzt worden, gänzlich fehl.
cc) Es würde im Übrigen eine leere Förmelei darstellen, wollte man in der vorliegenden Fallkonstellation eine nochmalige ausdrückliche Entscheidung des AG über die Entbindung des Betr. verlangen. Hierfür ist jedenfalls solange kein sachlicher Grund ersichtlich, als sich die für die Entbindungsentscheidung maßgebliche Grundlage nicht verändert und der Betr. durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, an seinem Entbindungswunsch festhalten zu wollen. So verhält es sich hier….“
Eine Divergenz zur Rechtsprechung anderer OLG sieht das OLG Bamberg nicht. Mal schauen, wie es sich weiter entwickelt.