Auch mit Strafvollstreckung zu tun hat der OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Ws 507 u. 508/15. Der Verurteilte ist wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Die StVK hat die Vollstreckung der Strafreste in beiden Sachen nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der erkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss hat es dem Verurteilten (u.a.) folgende Weisung erteilt: „5. Dem Verurteilten wird darüber hinaus untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben oder in sonstiger Weise vorzuhalten und zu nutzen.“ Die Weisung hat der Verurteilte angegriffen. Er hat dazu angeführt, dass er für eine angestrebte Umschulung bei der E Akademie das Internet benötige. Ferner sei eine Arbeitsplatzsuche ohne Internet kaum möglich und die Kommunikation mit Ämtern und die Wohnungssuche sei wesentlich erschwert. Die Umschulungsmaßnahme erfordert eine Internetnutzung „vor Ort“, während Hausaufgaben nicht aufgegeben werden. Die Bewährungshelferin des Verurteilten hat sich dafür ausgesprochen, dem Verurteilten eine Internetnutzung in den Räumlichkeiten der E Akademie zu gestatten. Diese Gestattung hat die StVK dann ausgesprochen.
Inzwischen hat er erneut die Aufhebung der Weisung beantragt. Den Antrag hat die StVK zurückgewiesen. Das OLG hat das bestätigt:
„….Die Weisung selbst ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Sie untersagt den Betrieb jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten selbst, bzw. das sonstige Vorhalten und die Nutzung eines jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten. Durch das Schreiben der Strafvollstreckungskammer wurde hiervon die Nutzung eines Internetanschlusses (also nicht der eigene Betrieb oder das sonstige Vorhalten) zum Zwecke der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ausgenommen.
Einer Zustimmung des Verurteilten zu der vorliegenden Weisung bedurfte es nicht (vgl. § 56c Abs. 3 StGB).
Die Weisung stellt keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 56c Abs. 1 S. 2 StGB). Sie verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf das sich der Verurteilte mit seinen Hinweisen auf die Gepflogenheiten der heutigen Kommunikation, insbesondere bzgl. der Erschwernisse bei dem Inhalt von Informationen im Rahmen der Arbeits- und Wohnungssuche, offenbar berufen will. Zwar ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen, da die Informationsfreiheit der Internetnutzer die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle erfasst (BVerfG NJW 2012, 3423; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – 27 K 7499/13 – [juris]). Das Internet ist technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. zu dieser allgemeinen Voraussetzung: BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52).
Das Grundrecht ist aber nicht vorbehaltslos gewährleistet. Eine Weisung nach § 56c Abs. 1 StGB unterfällt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG; danach finden die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. § 56c Abs. 1 StGB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG. Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet (BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52). Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung richtet sich nicht gegen die Abgabe oder den Erhalt bestimmter Meinungen, ist also „allgemein“ (vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2010 – 3 Ws 839/10 – [juris]). ….“
Objektiv betrachtet eine tragfähig begründete Entscheidung. Ob es vor dem BVerfG Bestand hätte, würde ich jedoch bezweifeln.
Es würde sicherlich heißen, dass ein „grundsätzliches Nutzungsverbot“ einen zu schweren Eingriff darstelle. Den tatsächlichen Nutzen zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit würde man möglicherweise auch nicht hinreichend sicher sehen können.
Mit der Subsumtion des allgemeinen Gesetzes aus Art. 5 Abs. 2 GG hab ich so meine Probleme, denn dies bezieht sich – soweit ich mich noch erinnern kann – auf die Meinungs- und Pressefreiheit. Kann es denn wirklich allgemeine Gesetze geben, die die Informationsfreiheit beschränken? Wäre zumindest im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu erkunden gewesen. Ausführungen sind aber nicht vorhanden.
Selbst wenn es diese zweifelhafte Schranke rechtlich geben sollte, hätte man noch eine Verhältnismäßigkeit prüfen müssen. War das wirklich notwendig, ihn komplett vom Internet zu trennen und warum vermutlich für die komplette Bewährungszeit? Man kann heute kein Handy oder Fernseher, Bluray-Player ohne Internet mehr benutzen. Alle brauchen Updates, Verifikationen, usw. In den meisten Sendungen im Fernsehen wird auf das Internetangebot hingewiesen oder sogar inhaltlich verwiesen, siehe nur Tagesschau. Überall wird die Internetnutzung angepriesen, egal ob man mit den Öffentlichen fährt oder abends in die Kneipe geht. Eine Vielzahl der Arbeitsplätze benötigen Internetverbindungen oder zumindest Erreichbarkeit via Mail oder Whatsapp, u.ä. Viele Dinge kann man nur über das Internet bestellen. Jemand, der nur noch auf Zeitungen und Fernsehen angewiesen ist, hat einen deutlichen Informationsnachteil gegenüber dem Rest der Bevölkerung.
Zudem ist doch fraglich, was man mit Internetverbot erreichen will. Der Besitz von Kinderporno & Co. ist sowieso strafbar, da brauch man keine Weisung. Man könnte jetzt sicherlich an das Vorfeld denken, also irgendwie dunklen Zirkel oder Plattformen. Das wäre schwierig zu bestimmen allerdings. Was aber die Nutzung von tagesschau.de angeht, seh ich da keine Gefahren für die Rückfälligkeit.
Solche Ausführungen, die die massive Einschränkung eines Grundrechts erläutern und rechtfertigen fehlen offenbar im Beschluss komplett. Nun, es sind zwar Strafrichter, aber immerhin sollte doch zumindest bei einem OLG eine gewisse Notwendigkeit für die Einbeziehung verfassungsrechtlicher Erwägungen gesehen werden. So ganz wird mir nicht klar, womit sich die Richter ihr R2/R3 verdient haben, wenn man dann die inhaltlich sehr schmale Begründung ansieht.
Ein wenig Klugschei*erei am Nachmittag:
Das Verbot der Internetnutzung ist als Bewährungsauflage sicherlich unzulässig, denn es handelt sich eindeutig um eine Weisung, Herr Burhoff 😉
Das wird in Bezug auf Art. 5 GG kaum halten.
@ Dante: Ein schönes Weihnachtsgeschenk :-).
Mich wundert nur, dass meine Lieblingskommentatoren noch nicht am Ball sind/waren…. 🙂
@ Dante:
A.A. das Gesetz.
Herr Melchior, ich fürchte sie haben meinen Beitrag nicht verstanden.
Im Gesetz steht doch in § 56 b StGB gerade drin, dass Auflagen der Wiedergutmachung und nicht der Verhütung weiterer Straftaten dienen. Die zulässigen Auflagen sind zudem in Abs. 2 abschließend aufgezählt.
Das Verbot der Internetnutzung ist daher als Weisung nach § 56c StGB zu verstehen. Herrn Burhoffs Überschrift ist daher falsch. [/Klugschei*erei]
Über die Rechtmäßigkeit einer solchen Weisung habe ich im Übrigen bewusst nichts gesagt.
nun ist aber auch gut 🙂 🙂 🙂
Es lebe die Petitesse – insbesondere kurz vor dem Fest.
Jepp!
Internetentzug geht meiner Meinung nach in der heutigen Zeit garnicht. Egal wie schlimm das Verbrechen ist. Für Ämter und viele weitere, wichtige Punkte ist das Netz unerlässlich…