Meine Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich eigentlich für die Versicherung kostenlos Bank spielen?, hat richtig Pukte/Klicks gemacht, wenn mich meine Statistik nicht täuscht. Scheint also eine Problematik zu sein, die unter den Nägeln brennt bzw. interessiert sie nicht nur Strafrechtler, sondern vor allem wohl auch Zivilrechtler.
Und es hat ja auch eine ganz Reihe Kommentare gegeben, die m.E. alle weitgehend in die richtige Richtung gingen. Allerdings war die Fragestellung so, dass der Kollege es der Versicherung, die es nicht lernen will, eine Rechnung aufmachen möchte. Nicht seinen Kollegen.
Also: M.E. ist die Nr. 1009 VV RVG als Hebegebühr direkt nicht anwendbar. Denn es besteht kein Mandatsverhältnis zwischen dem Kollegen und der Versicherung, die an ihn zahlt, obwohl er gar nicht will. Ich meine, dass eine „Kostenbeteiligung“ der Versicherung nur über einen Schadensersatzanspruch – Eingriff in den Gewerbebetrieb – oder über GoA in Betracht kommt. Da müssen dann mal die Zivilrechtler ran. Oder: Vielleicht doch so wie es der Kollege Strüwe in seinem Kommentar vorgeschlagen hat 🙂 ?
Die Rückabwicklungskosten bei der ungerechtfertigten Bereicherung sind nicht über GoA ersatzfähig (weil der Bereicherungsschuldner mit der Herausgabe der Bereicherung eine eigene Verbindlichkeit erfüllt). Sie mindern allenfalls insoweit, wie entsprechende Kosten tatsächlich entstanden sind (hier also natürlich nicht in Höhe fiktiver Hebegebühren), über § 818 III BGB unmittelbar den Bereicherungsanspruch; selbst das ist aber streitig.
Ein deliktischer Eingriff in den Gewerbebetrieb liegt mangels „Betriebsbezogenheit“ nicht vor (anders nur bei Handeln in schikanöser Absicht, das aber kaum einmal vorliegen bzw nachweisbar sein dürfte) und würde ohnehin wiederum nur zum Ersatz tatsächlich entstandener Vermögensnachteile führen können und nicht zu einem Anspruch auf fiktive Hebegebühren.
Wie wäre es mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 7, 8 UWG?
Bei Erfolg kommt da sicherlich mehr rum als bei einer Hebegebühr…
Alternativ dazu vielleicht einen Auskunfts- und Berichtigungsanspruch nach §§ 34, 35 BDSG geltend machen. Die falsch gespeicherte Bankverbindung ist zu löschen.